Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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ordnung vom 14. April 187 1, die Ausführung der Gemeindeordnung vom 25. Jannar 
1871 betreffend, werden hierdurch aufgehoben. 
8 50. 
Ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Dienstverhältnis 
bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkraftreten dieses Gesetzes für 
den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Vorschriften zulässig ist, 
von diesem Zeitpunkte an nach diesem Gesepz. 
g 61. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird Unserer Landesregierung übertragen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 15. Jannar 1910. 
(I. S) (gez) Heinrich XXVII. 
(agez.) v. Meding. 
2. Regierungs-Verordnung 
vom 17. Jannar 1910 
zur Ausführung der Gesindeordnung vom 15. Jannar 1910. 
Mit Höchster im Namen seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung der 
Gesindcordnung bestimmt, was folgt: 
Art. 1. 
Die Gesindedienstbücher werden in einer Höhe von 21 cm und in einer Breite, 
“ von 14 em hergestellt und mit hartem Einbande versehen. Die Seiten sind durch 
Druck mit fortlaufenden Zahlen zu versehen. *-*2 
Die Seiten 1 und 2 erhalten den aus der Anlage # ersichtlichen Vordruck.
	        
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