Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

21 
Hieran schließt sich ein Abdruck der Gesindeordnung und der Landesherrlichen Ver- 
ordnung vom 28. März 1900, betreffend die Stistung eines Ehrenzeicheus für An- 
gestellte in Privatdiensten, Arbeiter und Dienstboten, sowie die Erteilung von 
Diplomen an dieselben. Die folgenden Seiten dienen zur Aufnahme der polizei- 
lichen Bescheinigungen und der Dienstzeugnisse. 
Art. 2. 
Die vor dem Inkrafttreten der neuen Gesindeordnung ausgegebenen alten 
Dienstbücher sollen auch weiterhin als gültig anerkannt werden, sobald aber ein 
solches Dienstbuch zur Eintragung einer Ab= oder Anmeldung vorgelegt wird, ist 
demselben ein Separatabdruck der neuen Gesindeordnung unentgeltlich einzufügen. 
Art. 3. 
Vor der Ausstellung ist seitens des Gemeindevorstandes zu prüfen, ob die 
um Ausstellung nachsuchende Person ihre persönlichen Verhältnisse richtig angibt, ob 
sie nach gesetzlicher Vorschrift geimpft ist, ob sie befugt ist, sich zu vermieten und 
ob sie bereits im Besitz eines Dienstbuches gewesen ist. Ergeben sich bei dieser 
Prüfung Anstände, die von dem Gemeindevorstande nicht, sei es alsbald, sei es nach 
Anstellung weiterer Erörterungen, beseitigt werden können, so ist die Ausstellung 
des Dienstbuches abzulehnen. 
Wird für ein verlorenes oder vemichtetes Dienstbuch die Ausstellung eines 
neuen Dienstbuchs nachgesucht, so hat der Gemeindevorstand zu prüfen, ob der 
Verlust oder die Vernichtung des Dienstbuches glaubhaft erscheint. 
Stellt der Gemeindevorstand ein Dienstbuch als Ersatz für ein abhanden 
gekommenes oder unbrauchbar gewordenes Dienstbuch aus, so hat er in das neue 
Dienstbuch eine hierauf bezügliche Bemerkung einzutragen. Das unbrauchbar ge- 
wordene Dienstbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Art. 4. 
Die um Ausstellung eines Gesindedienstbuches nachsuchende Person hat in 
der Regel selbst vor dem Gemeindevorstand zu erscheinen und die Richtigkeit der 
von ihr über ihre persönlichen Verhältnisse (Geburt, Abstammung, Personenstand) zu 
machenden Angaben durch Vorlegung behördlicher Bescheinigungen oder auf andere 
Beise Überzeugend darzutun, es sei denn, daß dem Gemeindevorstand diese Ver- 
hältnisse ganz oder zum Teil aus eigener Wissenschaft, 3. B. weil er die betreffende 
Person von Jugend an kennt, unzweifelhaft bekannt sind. 
Itst die nachsuchende Person minderjährig, so muß dem Gemeindevorstand 
die Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt (Vater, Mutter) oder des 
Vormundes durch mündliche oder schriftliche Erklärung derselben erbracht werden. 
Daß und in welcher Weise solches geschehen ist, hat der Gemeindevorstand im 
Dienstbuch zu vermerken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.