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Hieran schließt sich ein Abdruck der Gesindeordnung und der Landesherrlichen Ver-
ordnung vom 28. März 1900, betreffend die Stistung eines Ehrenzeicheus für An-
gestellte in Privatdiensten, Arbeiter und Dienstboten, sowie die Erteilung von
Diplomen an dieselben. Die folgenden Seiten dienen zur Aufnahme der polizei-
lichen Bescheinigungen und der Dienstzeugnisse.
Art. 2.
Die vor dem Inkrafttreten der neuen Gesindeordnung ausgegebenen alten
Dienstbücher sollen auch weiterhin als gültig anerkannt werden, sobald aber ein
solches Dienstbuch zur Eintragung einer Ab= oder Anmeldung vorgelegt wird, ist
demselben ein Separatabdruck der neuen Gesindeordnung unentgeltlich einzufügen.
Art. 3.
Vor der Ausstellung ist seitens des Gemeindevorstandes zu prüfen, ob die
um Ausstellung nachsuchende Person ihre persönlichen Verhältnisse richtig angibt, ob
sie nach gesetzlicher Vorschrift geimpft ist, ob sie befugt ist, sich zu vermieten und
ob sie bereits im Besitz eines Dienstbuches gewesen ist. Ergeben sich bei dieser
Prüfung Anstände, die von dem Gemeindevorstande nicht, sei es alsbald, sei es nach
Anstellung weiterer Erörterungen, beseitigt werden können, so ist die Ausstellung
des Dienstbuches abzulehnen.
Wird für ein verlorenes oder vemichtetes Dienstbuch die Ausstellung eines
neuen Dienstbuchs nachgesucht, so hat der Gemeindevorstand zu prüfen, ob der
Verlust oder die Vernichtung des Dienstbuches glaubhaft erscheint.
Stellt der Gemeindevorstand ein Dienstbuch als Ersatz für ein abhanden
gekommenes oder unbrauchbar gewordenes Dienstbuch aus, so hat er in das neue
Dienstbuch eine hierauf bezügliche Bemerkung einzutragen. Das unbrauchbar ge-
wordene Dienstbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.
Art. 4.
Die um Ausstellung eines Gesindedienstbuches nachsuchende Person hat in
der Regel selbst vor dem Gemeindevorstand zu erscheinen und die Richtigkeit der
von ihr über ihre persönlichen Verhältnisse (Geburt, Abstammung, Personenstand) zu
machenden Angaben durch Vorlegung behördlicher Bescheinigungen oder auf andere
Beise Überzeugend darzutun, es sei denn, daß dem Gemeindevorstand diese Ver-
hältnisse ganz oder zum Teil aus eigener Wissenschaft, 3. B. weil er die betreffende
Person von Jugend an kennt, unzweifelhaft bekannt sind.
Itst die nachsuchende Person minderjährig, so muß dem Gemeindevorstand
die Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt (Vater, Mutter) oder des
Vormundes durch mündliche oder schriftliche Erklärung derselben erbracht werden.
Daß und in welcher Weise solches geschehen ist, hat der Gemeindevorstand im
Dienstbuch zu vermerken.