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Wenn diese eben erwähnten Unterlagen dem Gemeindevorstand erbracht sind,
so ist das erbetene Dienstbuch auszufertigen. Auf Antrag der Beteiligten kann der
Gemeindevorstand zur Beschaffung der eben erwähnten Unterlagen gegen Erstattung
der dabei entstehenden Auslagen auch selbst die erforderlichen Schritte tun.
Ist die nachsuchende Person Reichsausländer, d. h. nicht im Besitz der Staaks-
angehörigkeit eines deutschen Bundesstaates oder des Reichslandes Elsah-Lothringen,
so soll auch ihr, nach Erbringung der erforderlichen Unterlagen, das erbetene Dienst-
buch ausgefertigt werden, es sei denn, daß dem Gemeindevorstund erhebliche polizei-
liche Bedenken degegen beigehen.
Die von einer reichsausländischen Behörde ausgestellten Gesindedienstbücher
sind für das Fürstentum zwar ungültig, können von den Gemeindevorständen jedoch,
wenn sich nicht besondere Bedenken gegen deren Inhalt oder die ausstellende Behörde
ergeben, als ein amtlicher Nachweis über die persönlichen Verhältnisse des Inhabers
und demgemäß als genügende Unterlage für die Ausstellung eines inländischen Ge-
sindedienstbuches angesehen werden.
Art. 5.
Die Gemeindevorstände haben über die von ihnen ansgestellten und die von
anderen deutschen Behörden ausgestellten, ihnen zur Eintragung einer Bescheinigung
vorgelegten Gesindedienstbücher ein Verzeichnis (Gesinderegister) zu führen.
Dieses Verzeichnis hat dem in der Anlage II beigefügten Muster zu ent-
re
snreqen In dem Gesinderegister ist für jeden einzelnen Dienstboten hinlänglich Raum
zu lassen, um die mit dessen Diensten im Orte eingetretenen — unter
einer und derselben Nummer hinter einander eintragen zu könner
Wenn ein Dienstbote den Ort verläßt, später aber wicberronnt und daselbst
anderweit in Dienst tritt, so ist mit dem Eintrage in das Verzeichnis unter derselben
Nummer fortzufahren, falls aber hierzu der Raum mangelt, der Eintrag unter
Hinweisung auf die frühere Nummer der Eintragung unter einer neuen Nummer
zu bewirken.
Dem Verzeichnis ist ein alphabetisches Namenregister anzufügen.
Art. 6.
Die An- und Abmeldung der Dienstboten bei dem Gemeindevorstand kaun
mündlich oder schriftlich und sowohl in eigner Person als auch durch die Dienst-
herrschaft oder durch eine dritte Person erfolgen; dem Gemeindevorstand bleibt cs
sederzeit vorbehalten, das persönliche Erscheinen des Dienstboten zu verlangen.
Aus dem Eintrag einer erfolgten Anmeldung in das Dienstbuch muß auch
zu ersehen sein, zu welcher besonderen Art von Dienstleistungen (Hausmädchen,
Köchin, Kammerjungfer, Stubenmädchen, Kindermädchen, Viehmagd, Diener, Kutscher,