Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Gärtner, Knecht für landwirtschaftlichen Betrieb usw.) der Dienstbote sich bei der 
Dienstherrschafi vermietet hat. 
Art. 7. 
Dienstboten, welche mit einem von der zuständigen Behörde eines andern 
deutschen Bundesstaates rechtsgültig ausgestellten Dienstbuch versehen sind und erst- 
malig im Fürstentum in Dienst treten, sind tunlichst bei ihrer Aumeldung vom 
Gemeindevorstand darauf hinzuweisen, daß für das angcetretene Dienstverhältnis die 
Bestimmungen der hierländischen Gesindeordnung gelten. 
Abdrücke der Gesindeordnung sind ihnen auf Wunsch in je einem Exemplar 
unentgeltlich abzulassen. 
Art. 8. 
Die Gemeindevorstände haben die Gesindedienstbücher von Fürstlicher Landes- 
kassenverwaltung gegen Entrichtung des ihnen dort bekannt zu gebenden Preises zu 
beziehen. Die nach Art. 2 und 7 benötigten Abdrücke der Gesindeordnung werden 
daselbst unentgeltlich abgegeben. 
Art. 9. 
Die Gesindeordnung vom 15. Jannar 1910 und diese Verordnung treten 
am 1. Februar (fd. Is. in Kraft. 
Greiz, den 17. Januar 1910. 
Fürstl. Reuß-Plaui. Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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