Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Umwehrung die aufbewahrten Flüssig= 
keiten vollständig aufzunehmen vermag. Jeder Lagerraum muß wenigstens zwei 
getrenut Türen haben; die Türen müssen nach außen aufschlagen. 
III. Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur 
mittels Hahn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luftabschluß 
brennende Glühlampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die auch die Fassung ein- 
schließen, oder bei dicht von dem Raume abgeschlossener Außenbeleuchtung ersolgen. 
Schalter und Widerstände dürfen in dem Raume nicht vorhanden sein. Es ist ver- 
boten, in dem Lagerraum Feuer oder Licht anzuzünden oder zu rauchen. Diese 
Vorschrift ist an den Eingangstüren zum Lagerraum in augenfälliger, dauerhafter 
Weise aubring 
Im Freien oder in besonderen Schuppen dürfen die Flüssigkeiten nur 
gelagert Pe wenn die Grundstücke zweckmäßig eingefriedigt sind. Das Fort- 
fließen der Flüssigkeiten muß durch Tieferlegung der Sohle oder durch eine aus 
seuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung verhindert werden. Auf die Schuppen 
sinden die Vorschiiften der Absätze I1 und Ill sinngemäß Aunwendung. 
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefugte muß in augenfälliger Weise 
durch Anschlag verboten, Lagergefäsee im Freien müssen vor mutwilliger Beschädigung 
ßeschützt sein. 
86. 
I. Mengen von 250 bis 2 000 kg dürfen nur mit Erlaubnis der Polizei= 
behörde gelagert werden. Diese Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden 
Flüssigkeiten und der örtlichen Beschaffenheit der Lagerstätte an die Bedingung der 
Freilassung einer Schutzzone von 20 bis 30 m zu kuüpfen. 
Im übrigen sind die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Vor- 
schriten jn singewäer Anwendung der Bestimmungen des 8 7 festzusetzen. 
s besondere Unstänte es als angängig erscheinen lassen, kann die 
dr, von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Bestimmungen 
Absab II und III gestattet werden, sofern die Aufbewahrung der Flüssig= 
— In enckncn Fässern oder in Melallgefäßen mit Sicherheitsverschluß erfolgt 
und sich über dem Lagerraum keine zum Aufenthalt oder Verkehr von Menschen 
bestimmten Räume befinden. 
87. 
Mengen von mehr als 2 000 kg dürsen nur auf besonderen Lagerhöfen und 
nur mit Erlaubnis Fürstlicher Landesregierung gelagert werden. Diese Erlaubnis 
wird, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als zulässig erscheinen 
lassen, von Erfüllung der nachstehenden Bedingungen abhängig gemacht werden: 
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