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umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Umwehrung die aufbewahrten Flüssig=
keiten vollständig aufzunehmen vermag. Jeder Lagerraum muß wenigstens zwei
getrenut Türen haben; die Türen müssen nach außen aufschlagen.
III. Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur
mittels Hahn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luftabschluß
brennende Glühlampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die auch die Fassung ein-
schließen, oder bei dicht von dem Raume abgeschlossener Außenbeleuchtung ersolgen.
Schalter und Widerstände dürfen in dem Raume nicht vorhanden sein. Es ist ver-
boten, in dem Lagerraum Feuer oder Licht anzuzünden oder zu rauchen. Diese
Vorschrift ist an den Eingangstüren zum Lagerraum in augenfälliger, dauerhafter
Weise aubring
Im Freien oder in besonderen Schuppen dürfen die Flüssigkeiten nur
gelagert Pe wenn die Grundstücke zweckmäßig eingefriedigt sind. Das Fort-
fließen der Flüssigkeiten muß durch Tieferlegung der Sohle oder durch eine aus
seuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung verhindert werden. Auf die Schuppen
sinden die Vorschiiften der Absätze I1 und Ill sinngemäß Aunwendung.
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefugte muß in augenfälliger Weise
durch Anschlag verboten, Lagergefäsee im Freien müssen vor mutwilliger Beschädigung
ßeschützt sein.
86.
I. Mengen von 250 bis 2 000 kg dürfen nur mit Erlaubnis der Polizei=
behörde gelagert werden. Diese Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden
Flüssigkeiten und der örtlichen Beschaffenheit der Lagerstätte an die Bedingung der
Freilassung einer Schutzzone von 20 bis 30 m zu kuüpfen.
Im übrigen sind die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Vor-
schriten jn singewäer Anwendung der Bestimmungen des 8 7 festzusetzen.
s besondere Unstänte es als angängig erscheinen lassen, kann die
dr, von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Bestimmungen
Absab II und III gestattet werden, sofern die Aufbewahrung der Flüssig=
— In enckncn Fässern oder in Melallgefäßen mit Sicherheitsverschluß erfolgt
und sich über dem Lagerraum keine zum Aufenthalt oder Verkehr von Menschen
bestimmten Räume befinden.
87.
Mengen von mehr als 2 000 kg dürsen nur auf besonderen Lagerhöfen und
nur mit Erlaubnis Fürstlicher Landesregierung gelagert werden. Diese Erlaubnis
wird, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als zulässig erscheinen
lassen, von Erfüllung der nachstehenden Bedingungen abhängig gemacht werden:
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