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übrigen Gebäuden abgetrennt werden. Der Hofraum oder die
Wohnung müssen einen Ausgang unmittelbar ins Freie besitzen.
Die Bestimmungen der Ziffer d dieses Paragraphen treten für
dieses Gebäude bei genauer Bcachtung der von Fürstlicher Landes-
regierung in jedem solchen Falle besonders vorzuschreibenden
Sicherheitsmaßregeln außer Kraft.
Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofes müssen mit massiven,
nicht durch Oeffnungen unterbrochenen Umfassungsmauern von
solcher Höhe oder mit so vertiefter Sohle ausgeführt werden, daß
die in Schuppen befindlichen Flüssigkeiten nicht nach außen ablaufen
könncn. Welche Mengen abgefüllter Flüssigkeiten sich jeweilig in
Abfüllschuppen befinden dürfen, setzt Fürstliche Landesregierung
bei Erteilung der Erlaubnis fest. Außerdem bleibt es vorbe-
halten, wegen einer Zufahrt für L#schgeräte Bestimmung
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zu treffen.
c) Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch
genommenen Gelände darf nur bei Tageslicht oder elektrischer Beleuchtung,
in den Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, poli-
zeilich geprüsten Lampen gearbeitet werden. Das Anzünden der
Lampen muß außerhalb des Lagerhofes erfolgen. Die Fenster, an
denen Außenbeleuchtung angebracht ist, dürfen nicht zu öffnen sein.
Bogenlicht darf nur im Freien unter Verwendung unten dicht abge-
schlossener Glocken, elektrisches Glühlicht gemäß § 5 Absatz III inner-
halb von Räumen nur bei Anwendung krästiger Schutzglocken benutzt
werden. Die elektrischen Beleuchtungs= und die Blitzschutzanlagen sind
vor der Inbetriebnahme und je in Jahresfrist durch einen von Fürst-
licher Landesregierung anerkannten Sachverständigen auf ihre Zuver-
lässigkeit zu prüfen.
ner oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer wo
solches durch diese Verordnung ausdrücklich gestattet ist, nicht brennen,
auch darf dort nicht geraucht werden. Das Einbringen von Zünd-
waren in den Lagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften sind an allen
Zugängen zu dem vom Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch
genommenen Gelände in augenfälliger Weise durch dauerhafte Anschläge
bekannt zu machen.
o) Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden Erdgruben, Schuppen
oder Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf gewachsenem
Boden angelegt werden, wenn dieser hinreichende Undurchlässigkeit und
Tragfähigkeit besit. Sind diese Eigenschaften nicht vorhanden, so
müssen mindestens die Sohle des umwallten oder vertieften Lagerhofes
des Faßlagers und der Abfüllschuppen aus undurchlässigem Material