Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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übrigen Gebäuden abgetrennt werden. Der Hofraum oder die 
Wohnung müssen einen Ausgang unmittelbar ins Freie besitzen. 
Die Bestimmungen der Ziffer d dieses Paragraphen treten für 
dieses Gebäude bei genauer Bcachtung der von Fürstlicher Landes- 
regierung in jedem solchen Falle besonders vorzuschreibenden 
Sicherheitsmaßregeln außer Kraft. 
Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofes müssen mit massiven, 
nicht durch Oeffnungen unterbrochenen Umfassungsmauern von 
solcher Höhe oder mit so vertiefter Sohle ausgeführt werden, daß 
die in Schuppen befindlichen Flüssigkeiten nicht nach außen ablaufen 
könncn. Welche Mengen abgefüllter Flüssigkeiten sich jeweilig in 
Abfüllschuppen befinden dürfen, setzt Fürstliche Landesregierung 
bei Erteilung der Erlaubnis fest. Außerdem bleibt es vorbe- 
halten, wegen einer Zufahrt für L#schgeräte Bestimmung 
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zu treffen. 
c) Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch 
genommenen Gelände darf nur bei Tageslicht oder elektrischer Beleuchtung, 
in den Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, poli- 
zeilich geprüsten Lampen gearbeitet werden. Das Anzünden der 
Lampen muß außerhalb des Lagerhofes erfolgen. Die Fenster, an 
denen Außenbeleuchtung angebracht ist, dürfen nicht zu öffnen sein. 
Bogenlicht darf nur im Freien unter Verwendung unten dicht abge- 
schlossener Glocken, elektrisches Glühlicht gemäß § 5 Absatz III inner- 
halb von Räumen nur bei Anwendung krästiger Schutzglocken benutzt 
werden. Die elektrischen Beleuchtungs= und die Blitzschutzanlagen sind 
vor der Inbetriebnahme und je in Jahresfrist durch einen von Fürst- 
licher Landesregierung anerkannten Sachverständigen auf ihre Zuver- 
lässigkeit zu prüfen. 
ner oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer wo 
solches durch diese Verordnung ausdrücklich gestattet ist, nicht brennen, 
auch darf dort nicht geraucht werden. Das Einbringen von Zünd- 
waren in den Lagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften sind an allen 
Zugängen zu dem vom Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch 
genommenen Gelände in augenfälliger Weise durch dauerhafte Anschläge 
bekannt zu machen. 
o) Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden Erdgruben, Schuppen 
oder Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf gewachsenem 
Boden angelegt werden, wenn dieser hinreichende Undurchlässigkeit und 
Tragfähigkeit besit. Sind diese Eigenschaften nicht vorhanden, so 
müssen mindestens die Sohle des umwallten oder vertieften Lagerhofes 
des Faßlagers und der Abfüllschuppen aus undurchlässigem Material
	        
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