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e) Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen finden nur
die Vorschriften unter Ziffer a und b Anwendung.
Abschnitt II.
Vorschriften für die Klasse II.
89.
In den im § 3 Absatz 1 bezeichneten Räumen dürsen nicht mehr als 25 kg
der Flüssigkeiten aufbewahrt werden.
8 10.
In den Verkaufs= und Geschäftsräumen der Kleinhändler dũürfen Flüssig-
keiten in einzelnen Gefäßen bis zu 50 kg., im Faß bis zu 200 kg aufbewahr!
werden. Bei Verwendung metalleuer, mit Hahn versehener Abfüllvorrichtungen, die
durch Pumpvorrichtung mit Vorraksfässern in Verbindung stehen, darf die Gesamt=
menge des Vorrats in Fässern in den Verkaufsräumen bis zu 600 kg betragen.
Bei anderer Art der Abfüllung dürfen gleiche Mengen nur in Kellern, Höfen oder
Schuppen gelagert werden, wenn diese Räume von angrenzenden Räumen feuer-
sicher abgeschlossen sind.
W 11.
Mengen von 600 bis 10 000 kxg dürsen nach erfolgter Anzeige an die
Polizeibehörde in Räumen zu ebener Erde oder in Kellern unier Beachtung der
Vorschriften des § 5 Absah II und lII, jedoch ohne Beschränkung der Aufbewahrung
in eisernen Fässern oder in Metallgesäßen, oder nach §9 5 Absat IV gelagert werden.
Nbschnitt 1II.
Gemeinsame Bestimmungen.
8 12.
* I. Werden Flüssigkeiten der Klassen 1—III mit anderen leicht entzündlichen
Flüssigkeiten (Spiritus, Aetherarten, Spritlacken und dergl) in demselben Raume
oder in solchen Räumen, welche nicht durch feuersichere, durch Oeffnungen nicht
unterbrochenc Scheidewände voneinander getrenut sind, gelagert, so finden, unbe-
schadet der für andere leicht entzündliche Flüssigkeiten elwa bestehenden strengeren
Vorschristen, auf die unter diese Verordnung fallenden Flüssigkeiten die für Klasse 1
gegebenen, ihrer Menge entsprechenden Vorschriften Anwendung.