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größerer als der in dieser Verordnung bezeichneten Höchstmengen bedarf der Erlaubnis
Fürstlicher Landesregierung. ·
II. Im übrigen müssen die beim Inkrasttreten dieser Verordnung vorhan-
denen Lagerräume, Lagerhöfc und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier Jahre den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden.
isc Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 7c und e
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung.
*l 10.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können auf Antrag
durch Fürstliche Landesregierung genehmigt werden.
5 17.
Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Bestimmungen
bes Strafgesetzbuches, insbesondere § 367 Nr. 6, Anwendung finden, mit Geldstrafe
bis zu 150 Mark oder entsprechender Hast bestraft.
8 16.
Polizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist:
Fürstliches Landratsamt für das platte Land,
der Gemeindevorstand für die Städte.
9§19.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1910 in Kraft. Mit diesem Zeit-
punkte tritt die Reglerungsverordnung vom 12. Februar 1883, die Lagerung und
Aufbewahrung von Mineralölen betreffend, außer Wirksamkeit.
Greiz, den 24. Januar 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.