Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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größerer als der in dieser Verordnung bezeichneten Höchstmengen bedarf der Erlaubnis 
Fürstlicher Landesregierung. · 
II. Im übrigen müssen die beim Inkrasttreten dieser Verordnung vorhan- 
denen Lagerräume, Lagerhöfc und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier Jahre den 
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden. 
isc Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 7c und e 
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung. 
*l 10. 
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können auf Antrag 
durch Fürstliche Landesregierung genehmigt werden. 
5 17. 
Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Bestimmungen 
bes Strafgesetzbuches, insbesondere § 367 Nr. 6, Anwendung finden, mit Geldstrafe 
bis zu 150 Mark oder entsprechender Hast bestraft. 
8 16. 
Polizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist: 
Fürstliches Landratsamt für das platte Land, 
der Gemeindevorstand für die Städte. 
9§19. 
Diese Verordnung tritt am 1. März 1910 in Kraft. Mit diesem Zeit- 
punkte tritt die Reglerungsverordnung vom 12. Februar 1883, die Lagerung und 
Aufbewahrung von Mineralölen betreffend, außer Wirksamkeit. 
Greiz, den 24. Januar 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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