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a) Die Unterbringung des Gaserzeugers muß, wenn der Gaserzeuger mehr
als 25 kg leichtflüchtigen Kohlenwasserstoff faßt, in einem besonderen
Gebände erfolgen, das von anderen Gebäuden, die mit Feuerstätten
versehen oder bewohnt sind, von benachbarten Grundstücken und öffent-
lichen Wegen mindestens 10 m entsernt ist und sich im Wirkungskreis
guter Blitzableiter besindet. Der Erzeugerraum darf nicht überbaut
sein und muß feuersicher hergestellt sein. Von anderen Räumen muß
er durch eine Brandmauer getreunt werden, in welcher eine feuersichere
Türe angebracht werden darf, wenn der Betrieb dies erfordert und
sich in den anderen Räumen weder offen brennende Flammen noch
Feuerungsanlagen befinden. Die Türen müssen selbstlätig schließen.
Faßt der Gaserzeuger mehr als 10 kg, höchstens aber 25 kg leicht
flüchtigen Kohlenwasserstoff, so muß seine Unterbringung in einem
Raum geschehen, dessen Wände und Fußböden unverbrennlich, Decken,
Feuster und Türen feuersicher hergestellt sind. Der Raum darf
überbaut sein, wenn er mit gewölbter oder sonst unverbrennlicher
Decke versehen ist. Valkendecke ist bei nicht überbautem Raum zulässig,
wenn sie mit mindestens 6 cm starken Gips= oder Zementdielen
bekleidet ist.
Faßt der Gaserzeuger mehr als 2 kg, aber höchstens 10 kg leicht-
flüchtigen Kohlenwasserstoff, so muß der Gaserzeuger in einem Naum
untergebracht werden, der von anderen Näumen durch unverbrenn-
liche Wände abgeschlossen und mit feuersicherer Decke versehen ist.
Türen des Unterbringungsraumes müssen seuersicher und selbsttätig schlie-
ßend hergestellt werden. Der Raum darf überbaut sein.
b) Der Raum, in welchem der Gaserzeuger aufgestellt wird, muß vom
Tageslicht gut beleuchtet werden und gut gelüftet sein; der Erzeuger
muß von allen Seiten zugänglich sein.
Künstliches Licht, glimmende oder glühende Gegenstände dürfen in
dem Naum, in welchem der Gaserzeuger sich befindet, niemals vor-
kommen, insbesondere dürfen Zündflammen oder Wärmelampen nicht
in demselben Raum angebracht werden.
) Das Nachfüllen des Benzins, Gasolins u. s. w. darf nur bei Tages-
licht und zwar nie frei, sondern nur mit einer Flügelpumpe und
durch geschlossene Röhren geschehen.
4) Die Aufbewahrung der Benzin= (Gasolin= u. s. w.) Vorräte muß in
besonderen Räumen geschehen, auf welche die Bestimmungen unter b,
sowie die des § 4 der Regierungsverordnung vom 24. Januar 1910,
betreffend den Verkehr mit Mineralölen, entsprechende Anwendung
sinden.