Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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a) Die Unterbringung des Gaserzeugers muß, wenn der Gaserzeuger mehr 
als 25 kg leichtflüchtigen Kohlenwasserstoff faßt, in einem besonderen 
Gebände erfolgen, das von anderen Gebäuden, die mit Feuerstätten 
versehen oder bewohnt sind, von benachbarten Grundstücken und öffent- 
lichen Wegen mindestens 10 m entsernt ist und sich im Wirkungskreis 
guter Blitzableiter besindet. Der Erzeugerraum darf nicht überbaut 
sein und muß feuersicher hergestellt sein. Von anderen Räumen muß 
er durch eine Brandmauer getreunt werden, in welcher eine feuersichere 
Türe angebracht werden darf, wenn der Betrieb dies erfordert und 
sich in den anderen Räumen weder offen brennende Flammen noch 
Feuerungsanlagen befinden. Die Türen müssen selbstlätig schließen. 
Faßt der Gaserzeuger mehr als 10 kg, höchstens aber 25 kg leicht 
flüchtigen Kohlenwasserstoff, so muß seine Unterbringung in einem 
Raum geschehen, dessen Wände und Fußböden unverbrennlich, Decken, 
Feuster und Türen feuersicher hergestellt sind. Der Raum darf 
überbaut sein, wenn er mit gewölbter oder sonst unverbrennlicher 
Decke versehen ist. Valkendecke ist bei nicht überbautem Raum zulässig, 
wenn sie mit mindestens 6 cm starken Gips= oder Zementdielen 
bekleidet ist. 
Faßt der Gaserzeuger mehr als 2 kg, aber höchstens 10 kg leicht- 
flüchtigen Kohlenwasserstoff, so muß der Gaserzeuger in einem Naum 
untergebracht werden, der von anderen Näumen durch unverbrenn- 
liche Wände abgeschlossen und mit feuersicherer Decke versehen ist. 
Türen des Unterbringungsraumes müssen seuersicher und selbsttätig schlie- 
ßend hergestellt werden. Der Raum darf überbaut sein. 
b) Der Raum, in welchem der Gaserzeuger aufgestellt wird, muß vom 
Tageslicht gut beleuchtet werden und gut gelüftet sein; der Erzeuger 
muß von allen Seiten zugänglich sein. 
Künstliches Licht, glimmende oder glühende Gegenstände dürfen in 
dem Naum, in welchem der Gaserzeuger sich befindet, niemals vor- 
kommen, insbesondere dürfen Zündflammen oder Wärmelampen nicht 
in demselben Raum angebracht werden. 
) Das Nachfüllen des Benzins, Gasolins u. s. w. darf nur bei Tages- 
licht und zwar nie frei, sondern nur mit einer Flügelpumpe und 
durch geschlossene Röhren geschehen. 
4) Die Aufbewahrung der Benzin= (Gasolin= u. s. w.) Vorräte muß in 
besonderen Räumen geschehen, auf welche die Bestimmungen unter b, 
sowie die des § 4 der Regierungsverordnung vom 24. Januar 1910, 
betreffend den Verkehr mit Mineralölen, entsprechende Anwendung 
sinden.
	        
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