8 4.
Die Entscheidung über das Gesuch ist außer an den Gaesuchter gleichzeitig
an den Fürstlichen Landbaumeister mitzuteilen. Gegen dieselbe steht dem Gesuch-
steller dem Fürstlichen Landbaumeister und solchen Personen, welche sich oder ihren
Besitz durch den Betrieb gefährdet glauben, Beschwerde an Fürstliche Landes-
regierung zu.
65.
Für das Verfahren auf Grund dieser Verordnung werden Kosten nicht
berechnet. Jedoch hat der Gesuchsteller bare Auslagen zu erstatten. Bei auswärtigen
Expeditionen des Fürstlichen Landbaumeisters sind Reisekosten und Tagegelder auf
Grund der von dem Fürstlichen Landbaumeister nach den Gesetze vom 11. Dezem-
ber 1880 aufzustellenden Berechnung seitens der auf das Gesuch entscheidenden
Behörde von dem Gesuchsteller für Nasung Fürstlicher Landeskasse einzuziehen und
an letztere abzuführen.
8 6.
Die Benutzung von Apparaten und Beluchtungsanlagen hier fraglicher Art
vor erteilter Genehmigung und Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des
8 3 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Unvermögensfall
mit entsprechender Haft bestraft.
Greiz, den 25. Januar 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.