Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

8 4. 
Die Entscheidung über das Gesuch ist außer an den Gaesuchter gleichzeitig 
an den Fürstlichen Landbaumeister mitzuteilen. Gegen dieselbe steht dem Gesuch- 
steller dem Fürstlichen Landbaumeister und solchen Personen, welche sich oder ihren 
Besitz durch den Betrieb gefährdet glauben, Beschwerde an Fürstliche Landes- 
regierung zu. 
65. 
Für das Verfahren auf Grund dieser Verordnung werden Kosten nicht 
berechnet. Jedoch hat der Gesuchsteller bare Auslagen zu erstatten. Bei auswärtigen 
Expeditionen des Fürstlichen Landbaumeisters sind Reisekosten und Tagegelder auf 
Grund der von dem Fürstlichen Landbaumeister nach den Gesetze vom 11. Dezem- 
ber 1880 aufzustellenden Berechnung seitens der auf das Gesuch entscheidenden 
Behörde von dem Gesuchsteller für Nasung Fürstlicher Landeskasse einzuziehen und 
an letztere abzuführen. 
8 6. 
Die Benutzung von Apparaten und Beluchtungsanlagen hier fraglicher Art 
vor erteilter Genehmigung und Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 
8 3 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Unvermögensfall 
mit entsprechender Haft bestraft. 
Greiz, den 25. Januar 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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