Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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diener pp., die vor dem 1. Januar 1910 verstorben sind, sowie derjenigen Staats- 
diener pp., die am 1. Januar 1910 schon in Pension stehen und bis zu ihrem 
Ableben ununterbrochen im Pensionsstande verbleiben, sind die ihnen ausgesetzten 
oder noch auszusetzenden, aus dem Pensionsfonds zu gewährenden Pensionen wie 
folgt zu erhöhen: 
Pensionen 
bis zu 400 Mk. einschließlich um 25 /, 
von mehr als 400 Mk. bis zu 500 Mk. einschl. um 20 / 
500 „ „ „ 1500 „ „ „ 15%, 
1500 „ „ „ 3000 „ „ „ 12 ½, 
3000 „ „ „ 4500 „ " „ 7 ½%, 
„ „ 4500 „ „ „ 6000 „ „ 5½%. 
An der Untergrenze der vorersichtlichen Stufen degene Pensionen sind auf 
den Höchstbetrag, den die nächstniedrigere Stufe erreicht, zu erhöhen, sofern sie 
letzteren nach der vorstehenden Bestimmung an sich nicht erreichen würden. 
Durch die Erhöhung darf der Pensionssatz nicht überschritten werden, der 
sich ergeben würde, wenn die Bemessung der Pension zu crfolgeuhattetmtchu 
grundelegung der für die betreffende Stelle am 1. Januar 1910 gellenden 
Besoldungssätze. 
62. 
Der durch Gesetz vom 19. Januar 1904 (Ges.-S. S. 13) auf 5000 Mk. 
festgelegte Höchstbetrag des Ruhegehalts eines Geistlichen, Lehrers oder Kirchendieners 
wird mit rückwirkender Kraft vom 1. September 1909 ab auf 6500 Mk. erhöht. 
I. Erziehungsbeihilfen. 
5 3. 
Jedes eheliche oder durch nachfolgende Ehe legitimierte Kind eines verstorbenen 
pensionsberechtigten Staatsdieners, Geistlichen, Lehrers oder Kirchendieners erhält 
ohne Unterschied, ob derselbe eine Witwe hinterläßt oder nicht, bis es das acht- 
zehnte Lebensjahr erfüllt hat oder früher versorgt wird, zutreffendenfalls neben den 
ihm nach den bestehenden Gesetzen aue Fürstlicher Landeskasse zu gewährenden 
sonstigen Bezügen, eine Erziehungoöbeihilfe. 
Diese bemißt sich nach der vollen Witwenpension (1/ des letzten Dienstein- 
kommens des Verstorbenen), gegebenenfalls nach dem Betrag, auf den die volle Witwen- 
pension nach 9 1 dieses Gesetzes zu erhöhen ist bezw. zu erhöhen sein würde. Sie 
beträgt für jedes Kind bei einer Witwenpension
	        
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