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diener pp., die vor dem 1. Januar 1910 verstorben sind, sowie derjenigen Staats-
diener pp., die am 1. Januar 1910 schon in Pension stehen und bis zu ihrem
Ableben ununterbrochen im Pensionsstande verbleiben, sind die ihnen ausgesetzten
oder noch auszusetzenden, aus dem Pensionsfonds zu gewährenden Pensionen wie
folgt zu erhöhen:
Pensionen
bis zu 400 Mk. einschließlich um 25 /,
von mehr als 400 Mk. bis zu 500 Mk. einschl. um 20 /
500 „ „ „ 1500 „ „ „ 15%,
1500 „ „ „ 3000 „ „ „ 12 ½,
3000 „ „ „ 4500 „ " „ 7 ½%,
„ „ 4500 „ „ „ 6000 „ „ 5½%.
An der Untergrenze der vorersichtlichen Stufen degene Pensionen sind auf
den Höchstbetrag, den die nächstniedrigere Stufe erreicht, zu erhöhen, sofern sie
letzteren nach der vorstehenden Bestimmung an sich nicht erreichen würden.
Durch die Erhöhung darf der Pensionssatz nicht überschritten werden, der
sich ergeben würde, wenn die Bemessung der Pension zu crfolgeuhattetmtchu
grundelegung der für die betreffende Stelle am 1. Januar 1910 gellenden
Besoldungssätze.
62.
Der durch Gesetz vom 19. Januar 1904 (Ges.-S. S. 13) auf 5000 Mk.
festgelegte Höchstbetrag des Ruhegehalts eines Geistlichen, Lehrers oder Kirchendieners
wird mit rückwirkender Kraft vom 1. September 1909 ab auf 6500 Mk. erhöht.
I. Erziehungsbeihilfen.
5 3.
Jedes eheliche oder durch nachfolgende Ehe legitimierte Kind eines verstorbenen
pensionsberechtigten Staatsdieners, Geistlichen, Lehrers oder Kirchendieners erhält
ohne Unterschied, ob derselbe eine Witwe hinterläßt oder nicht, bis es das acht-
zehnte Lebensjahr erfüllt hat oder früher versorgt wird, zutreffendenfalls neben den
ihm nach den bestehenden Gesetzen aue Fürstlicher Landeskasse zu gewährenden
sonstigen Bezügen, eine Erziehungoöbeihilfe.
Diese bemißt sich nach der vollen Witwenpension (1/ des letzten Dienstein-
kommens des Verstorbenen), gegebenenfalls nach dem Betrag, auf den die volle Witwen-
pension nach 9 1 dieses Gesetzes zu erhöhen ist bezw. zu erhöhen sein würde. Sie
beträgt für jedes Kind bei einer Witwenpension