von höchstens 500 fl. 80 M.,
von mehr als 500 M. bis höchstens 750 M. 100 „
„ „ „ 750 „ „ „ 1000 „ 120
„ „ 1000 130
Die Gesamtsumme der Erziehungsbeihilsen für die Kinder eines Staats-
dieners, Geistlichen pp. darf den vierfachen Betrag einer Erziehungsbeihilfe nicht
übersteigen. -
Für versorgt zu achten ist ein Kind, sobald es heiratet, ein Diensteinkommen
erhält oder sonst zu selbständigem, zum Lebensunterhalte genügenden Erwerb irgend
einer Art gelangt.
Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf die am 1. Jannar
1910 bereits vorhandenen Waisen.
„
g 4.
Der Bezug der Erziehungsbeihilfen beginnt von Ende des auf den Sterbe-
monat folgenden Vierteljahrs (Gnadenquartals) an und endet mit Ablauf des Monats,
in welchem der Grund des Wegfalls eintritt.
M. Zahlung der Pensionen und Erziehungsbeihilfen.
6.
Sämtliche Pensionen und die Erziehungsbeihilfen kommen monatlich im
voraus zur Auszahlung.
W. Bewertung der freien Dienstwohnung der Geistlichen,
Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen bei Berechnung
der Penston.
86.
Bei der Berechnung des Ruhe= und Wartegehalts ist der Teil des Dienst-
einkomnene, welcher in freier Wohnung oder Wohnungsentschödigung besteht, beim
Ephorus mit 750 M., bei den übrigen Geistlichen mit 600 Mk. bei den Volks-
schullehrern mit 300 Mr, bei den Voléeschullehrerinnen mit 200 Mk. in Ansatz
zu bringen.
Gleiches findet statt bei Berechnung der Witwen= und Waisenpension und
der nach § 1 des Gesetzes vom 1. März 1907 (Ges-S. S. 12) zu zahlenden
Pensionsbeiträge.
7°.