Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

von höchstens 500 fl. 80 M., 
von mehr als 500 M. bis höchstens 750 M. 100 „ 
„ „ „ 750 „ „ „ 1000 „ 120 
„ „ 1000 130 
Die Gesamtsumme der Erziehungsbeihilsen für die Kinder eines Staats- 
dieners, Geistlichen pp. darf den vierfachen Betrag einer Erziehungsbeihilfe nicht 
übersteigen. - 
Für versorgt zu achten ist ein Kind, sobald es heiratet, ein Diensteinkommen 
erhält oder sonst zu selbständigem, zum Lebensunterhalte genügenden Erwerb irgend 
einer Art gelangt. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf die am 1. Jannar 
1910 bereits vorhandenen Waisen. 
„ 
g 4. 
Der Bezug der Erziehungsbeihilfen beginnt von Ende des auf den Sterbe- 
monat folgenden Vierteljahrs (Gnadenquartals) an und endet mit Ablauf des Monats, 
in welchem der Grund des Wegfalls eintritt. 
M. Zahlung der Pensionen und Erziehungsbeihilfen. 
6. 
Sämtliche Pensionen und die Erziehungsbeihilfen kommen monatlich im 
voraus zur Auszahlung. 
W. Bewertung der freien Dienstwohnung der Geistlichen, 
Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen bei Berechnung 
der Penston. 
86. 
Bei der Berechnung des Ruhe= und Wartegehalts ist der Teil des Dienst- 
einkomnene, welcher in freier Wohnung oder Wohnungsentschödigung besteht, beim 
Ephorus mit 750 M., bei den übrigen Geistlichen mit 600 Mk. bei den Volks- 
schullehrern mit 300 Mr, bei den Voléeschullehrerinnen mit 200 Mk. in Ansatz 
zu bringen. 
Gleiches findet statt bei Berechnung der Witwen= und Waisenpension und 
der nach § 1 des Gesetzes vom 1. März 1907 (Ges-S. S. 12) zu zahlenden 
Pensionsbeiträge. 
7°.
	        
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