Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

8 4. 
In die Besoldung können von den Schulgemeinden bisher gewährte Zulagen, 
insoweit sie die durch dieses Gesetz bestimmten Gehalzserhöhungen nicht übersteigen, 
mit eingerechnet werden. 
6. 
Von dem mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienst sind dem Lehrer 
auf seinen bei Fürstlichem Konsistorium zu stellenden Antrag das Läuten der Kirchen- 
glocken, das Aufziehen der Turm= oder Kirchenuhr, das Reinigen der Kirche und 
andere niedere Verrichtungen gegen Wegfall der für diese Verrichtungen geordneten 
Vergütungen abzunehmen und von der Kirchgemeinde, welcher dafür die vorgenannten 
Vergütungen überwiesen werden, verrichten zu lassen. 
Darüber, welche Verrichtungen zum niederen Kirchendienst zu rechuen sind, 
wird von Fürstlichem Konsistorium Entscheidung getroffen. 
86. 
Die Mindestbesoldung für den mittleren Kirchendienst beträgt außer den 
Akzidenzien von den Kasnalfällen und der auf den mittleren Kirchendienst entfallenden 
Stolgebührenentschädigung in der Regel 175 Mk jährlich. 
Diese Mindestbesoldung kann von Fürstlichem Konsistorium bis auf 250 Mr. 
jährlich erhöht oder bis auf 100 Mk. jährlich ermäßigt werden, wenn der Kirchen 
dienst über das gewöhnliche Maß erheblich hinaus geht, oder hinter demselben er- 
heblich zurückbleibt. 
Zur Erfüllung der Mindestbesoldung wird bei nicht ausreichendem Stellen- 
einkommen ein entsprechender Zuschuß aus der allgemeinen Kirchenkasse gewährt. 
Bei Berechnung des Zuschusses ist das in den Einkommensübersichten von Fürstlichem 
Konsistorium jeweilig festgestellte Stelleneinkommen von dem miitleren Kirchendieust 
zu Grunde zu legen. 
§ 7. 
Uebersteigt das reine Stelleneinkommen nach Abzug der Akzidenzien von 
den kirchlichen Kasualfällen, der Stolgebührenentschädigung und der hinie besonderen 
Vergütungen für den niederen Kirchendienst die Summe von 300 Mk, so kann der 
übersteigende Betrag in das Einkommen des Lehrers von der Schulgemeinde einge- 
rechnet werden. Eine Einrechnung der Holzdeputate findet dabei nur insoweit statt, 
als sie den Bedarf für dic, stets den Gemeinden obliegende, Schulheizung übersteigen. 
86. 
Bei vikarischer Verwaltung einer Kirchschulstelle wird die Kirchendienst- 
vergütung von Fürstlichem Konsistorium in jedem Einzelfalle bestimmt.
	        
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