8 4.
In die Besoldung können von den Schulgemeinden bisher gewährte Zulagen,
insoweit sie die durch dieses Gesetz bestimmten Gehalzserhöhungen nicht übersteigen,
mit eingerechnet werden.
6.
Von dem mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienst sind dem Lehrer
auf seinen bei Fürstlichem Konsistorium zu stellenden Antrag das Läuten der Kirchen-
glocken, das Aufziehen der Turm= oder Kirchenuhr, das Reinigen der Kirche und
andere niedere Verrichtungen gegen Wegfall der für diese Verrichtungen geordneten
Vergütungen abzunehmen und von der Kirchgemeinde, welcher dafür die vorgenannten
Vergütungen überwiesen werden, verrichten zu lassen.
Darüber, welche Verrichtungen zum niederen Kirchendienst zu rechuen sind,
wird von Fürstlichem Konsistorium Entscheidung getroffen.
86.
Die Mindestbesoldung für den mittleren Kirchendienst beträgt außer den
Akzidenzien von den Kasnalfällen und der auf den mittleren Kirchendienst entfallenden
Stolgebührenentschädigung in der Regel 175 Mk jährlich.
Diese Mindestbesoldung kann von Fürstlichem Konsistorium bis auf 250 Mr.
jährlich erhöht oder bis auf 100 Mk. jährlich ermäßigt werden, wenn der Kirchen
dienst über das gewöhnliche Maß erheblich hinaus geht, oder hinter demselben er-
heblich zurückbleibt.
Zur Erfüllung der Mindestbesoldung wird bei nicht ausreichendem Stellen-
einkommen ein entsprechender Zuschuß aus der allgemeinen Kirchenkasse gewährt.
Bei Berechnung des Zuschusses ist das in den Einkommensübersichten von Fürstlichem
Konsistorium jeweilig festgestellte Stelleneinkommen von dem miitleren Kirchendieust
zu Grunde zu legen.
§ 7.
Uebersteigt das reine Stelleneinkommen nach Abzug der Akzidenzien von
den kirchlichen Kasualfällen, der Stolgebührenentschädigung und der hinie besonderen
Vergütungen für den niederen Kirchendienst die Summe von 300 Mk, so kann der
übersteigende Betrag in das Einkommen des Lehrers von der Schulgemeinde einge-
rechnet werden. Eine Einrechnung der Holzdeputate findet dabei nur insoweit statt,
als sie den Bedarf für dic, stets den Gemeinden obliegende, Schulheizung übersteigen.
86.
Bei vikarischer Verwaltung einer Kirchschulstelle wird die Kirchendienst-
vergütung von Fürstlichem Konsistorium in jedem Einzelfalle bestimmt.