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6#9.
In Kirchgemeinden, in denen ein Kirchschullehn nicht besteht, wird der Kirch-
gemeinde zur Besoldung für den mittleren Kirchendienst ein von Fürstlichem Konsistorium
nach Bedürfnis festzuseender Zuschuß aus der allgemeinen Kirchenkasse gewährt.
8 10.
Fulr diejenigen Lehrer, welche zur Zeit des Jukrafttretens dieses Gesetzes ein
höheres Einkommen vom Kirchendienst beziehen, als ihnen nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zukommen würde, bleibt solches bis auf die eventuell in Wegfall
kommenden Vergütungen für den niederen Kirchendienst für die Dauer ihrer Dienst-
zeit in der Stelle ungeschmälert.
I. Diensteinkommen der städtischen Volksschullehrer.
W 11.
Die Vesoldung der städtischen Volksschullehrer darf hinter dem Betrag nicht
zurückbleiben, der sich nach den in den 88 1—4 aufgestellten Grundsätzen ergeben würde.
U. Zahlung der Besoldung.
6ü12.
Die Lehrerbesoldung ist monatlich im voraus zu zahlen.
W. Schlußbestimmung.
¾ 13.
Dieses Gesetz tritt vom 1. Jannar 1910 ab in Kraft.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. " benhãndiz
Gegeben Schloß Osterstein, den 13. Februar 1910.
(L 8) Gez) Heinrich XXVI.
(agez) d. Meding.