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7. Gesetz
vom 17. Februar 1910,
betreffend die Besoldung der Volkeschullehrerinnen.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Beinrich XAIV.
Reuß Aelterer Linie
verordnen
Mir Heinrich der Hiebenundzwanzigste,
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtahes unter Aufhebung des Gesetzee vom 2. Februar 1907
(Ges. S. S. 8) was folgt
81.
Die Besoldung einer ständigen Volksschullehrerin auf dem platten Lande be-
trägt neben angemessener freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung und freier
Heizung der Schulstube mindestens 1100 Mk. jährlich (Grundgehalt).
Lehrerinnen, die noch nicht ständig angestellt sind, erhalten auf dem platten
Lande neben angemessener freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung und freier
Heizung der Schulstube jährlich 900 Mk.; dem Ermessen des Fürstlchen Konsistoriums
bleibt es jedoch überlassen, im einzelnen Falle eine hiervon abweichende Bestimmung
zu treffen.
5 2.
Ständigen Lehrerinnen auf dem platten Lande von würdigem Verhalten
und treuer Amtsführung sind von den Schulgemeinden folgende Alterszulagen zu
gewähren.
nach ällhrher Dienstzeit 150 Mk.
„ „ „ weitere 150 Mk.