Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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7. Gesetz 
vom 17. Februar 1910, 
betreffend die Besoldung der Volkeschullehrerinnen. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Beinrich XAIV. 
Reuß Aelterer Linie 
verordnen 
Mir Heinrich der Hiebenundzwanzigste, 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtahes unter Aufhebung des Gesetzee vom 2. Februar 1907 
(Ges. S. S. 8) was folgt 
81. 
Die Besoldung einer ständigen Volksschullehrerin auf dem platten Lande be- 
trägt neben angemessener freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung und freier 
Heizung der Schulstube mindestens 1100 Mk. jährlich (Grundgehalt). 
Lehrerinnen, die noch nicht ständig angestellt sind, erhalten auf dem platten 
Lande neben angemessener freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung und freier 
Heizung der Schulstube jährlich 900 Mk.; dem Ermessen des Fürstlchen Konsistoriums 
bleibt es jedoch überlassen, im einzelnen Falle eine hiervon abweichende Bestimmung 
zu treffen. 
5 2. 
Ständigen Lehrerinnen auf dem platten Lande von würdigem Verhalten 
und treuer Amtsführung sind von den Schulgemeinden folgende Alterszulagen zu 
gewähren. 
nach ällhrher Dienstzeit 150 Mk. 
„ „ „ weitere 150 Mk.
	        
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