Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

nach 12 jähriger Dienstzeit weitere 150 Mk. 
„ 16 „ " " 150 „ 
20 „ . »150» 
« 24 ½ ½„ n 150 » 
Die Dienstzeit ist vom Beitpunkt der ständigen Austellung im Schuldienst 
an zu berechnen. 
83. 
Die Bestinimungen der 88 1 Abs. 3, 4 und 12 des Gesetzes vom 13. Februar 
1910, betreffend das Diensteinkommen der Volksschullehrer finden entsprechende An- 
wendung. 
g 4. 
· Die Besoldung der städtischen Volksschullehrerinnen darf hinter dem Betrage 
nicht zurückbleiben, der sich nach den in den 88 1—3 aufgestellten Grundsätzen er- 
geben würde. 
65. 
Auf Handarbeitslehrerinnen findet dieses Gesetz keine Anmwendung. 
L 
Dies Gesetz tritt vom 1. Jannar 1910 ab in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Geset Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 17. Februar 1910. 
L s) (ge) Heinrich XXVII. 
(ages) v. Meding.
	        
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