Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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M. 4 2. M 4 4. 
vom 18. Febrnar 1910 
zur Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom 9. November 1907, 
betreffend die Ausführung des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen 
dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn. 
  
In Ergänzung von 1 5 Abs. 2 und IV der Regierungs-Bekanntmachung 
vom 9. November 1907 (Gesetzsammlung S. 81 ff.) wird folgendes bestimmt: 
Bei der Einfuhr von totem Geflügel sind Ursprungszeugnisse nach Anlage IV. 
der gedachten Regierungs-Bekanntmachung, jedoch ohne amtstierärztliche Bescheinigung, 
beizubringen. Befreit hiervon bleibt das im privaten Post= oder Reiseverkehr ein- 
geführte lote Geflügel. 
Ferner sind bei der Einfuhr von 
r. frischem Fleisch von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Ziegen und Schafeu, 
sofern sie nicht im Post= oder Reiseverkehr erfolgt, 
b. frischen (rohen, grünen, nur angesalzenen, angekalkten, angestrichenen) 
— nicht aber von trockenen oder durchgesalzenen — Häuten und Fellen, 
c. rohen, nicht trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen, 
d. Därmen, Schlunden, Magen und Blasen von Vieh, die weder trocken 
noch gesalzen sind, 
zu c und d, sofern die Einfuhr nicht im Postverkehr erfolgt, 
PC. von Stalldünger, sofern er nicht im Grenzverkehr eingeht, 
Ursprungszeugnisse nach der unten angeschlossenen Anlage VII beizu- 
bringen. 
Greiz, am 18. Februar 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding 
Saupe.
	        
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