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M. 4 2. M 4 4.
vom 18. Febrnar 1910
zur Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom 9. November 1907,
betreffend die Ausführung des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen
dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn.
In Ergänzung von 1 5 Abs. 2 und IV der Regierungs-Bekanntmachung
vom 9. November 1907 (Gesetzsammlung S. 81 ff.) wird folgendes bestimmt:
Bei der Einfuhr von totem Geflügel sind Ursprungszeugnisse nach Anlage IV.
der gedachten Regierungs-Bekanntmachung, jedoch ohne amtstierärztliche Bescheinigung,
beizubringen. Befreit hiervon bleibt das im privaten Post= oder Reiseverkehr ein-
geführte lote Geflügel.
Ferner sind bei der Einfuhr von
r. frischem Fleisch von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Ziegen und Schafeu,
sofern sie nicht im Post= oder Reiseverkehr erfolgt,
b. frischen (rohen, grünen, nur angesalzenen, angekalkten, angestrichenen)
— nicht aber von trockenen oder durchgesalzenen — Häuten und Fellen,
c. rohen, nicht trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen,
d. Därmen, Schlunden, Magen und Blasen von Vieh, die weder trocken
noch gesalzen sind,
zu c und d, sofern die Einfuhr nicht im Postverkehr erfolgt,
PC. von Stalldünger, sofern er nicht im Grenzverkehr eingeht,
Ursprungszeugnisse nach der unten angeschlossenen Anlage VII beizu-
bringen.
Greiz, am 18. Februar 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding
Saupe.