Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
*& 4 
(Ausgegeben am 15. März 1910.) 
9. Gesetz 
vom 10. März 1910, 
betreffend die Befugnis zur Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger 
von öffentlichen Vergnügungsorten. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Peiurich XXIN. 
Reuß Aelterer Linie 
verordnen 
Wir Heinrich der Viebenundzwanzigste, 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linic, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Durch Ortsstatut (Art. 14 der Gemeindeordnung) können unter den nach- 
folgenden Beschränkungen Bestimmungen getroffen werden, auf Grund deren säumigen 
Abgabenpflichtigen der Besuch von Gastwirtschaften, Schank= und Tanzstätten ver- 
boten werden kann. 
5 2. 
Bestimmungen der im § 1 gedachten Art dürfen nur getroffen werden in 
Beziehung auf nicht verjährte Rückstände an direkten Staatssteuern, an direkten 
Gemeinde-, Kirchen-, Armen= und Schulabgaben, sowie an Schulgeld. 
"
	        
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