83.
Die Ausschließung eines Abgabenpflichtigen von öffentlichen Vergunügungs-
orten ist nur dann zulässig, wenn
a. der Abgabenrückstand im Wege der Zwangsvollstreckung in bewegliche
Sachen nicht oder nicht vollständig erlangt worden ist, oder solche
Umstände nachgewiesen sind, aus denen hervorgeht, daß diese Zwangs-
vollstreckung voraussichtlich erfolglos sein würde und überdies
solche Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der
Abgabenrestant mit Absicht, oder durch ungerechtfertigte Enthaltung
von lohnender Arbeit, oder durch unordentlichen Lebenswandel, oder
durch unmäßigen Genuß geistiger Getränke, oder durch unverhältnis-
mäßigen Aufwand oder durch Verschwendung seine Zahlungsunfähig-
keit herbeigeführt hat.
“*
84.
Das Verbot, Gastwirtschaften, Schank= und Tanzstätten zu besuchen, darf
nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung (Gemeinderat, Gemeindeversammlung)
erlassen werden.
5.
Ausnahmen von dem Verbote sind festzusetzen, wenn und insowelt der Ab-
gabenrestant nachweist, oder wenn sonst vorliegl, daß derselbe den Besuch von Gast-
wirtschaften und Schankstätten bei der Beschaffenheit seines Erwerbszweiges zu
Versorgung mit Speise und Trank ohne Verlust an Zeit und Geld nicht ent-
behren kann.
5 6.
Ausgenommen von dem an einen Abgabenrestanten erlassenen Verbote des
Besuches öffentlicher Vergnügungsorte sind diejenigen Fälle, in denen der letztere
auf Anordnung einer Behörde, oder zur Teilnahme an einer Wahlversammlung,
oder zu Abgabe von Stimmzetieln bei öffentlichen Wahlen, oder zur Beteiligung
an einer Versammlung stattfindet, welche auf Grund geseblicher Vorschrift
oder einer anderen Norm des öffentlichen Rechts abzuhalten ist.
**s
Durch das Ortsstatut kann den Gast= und Schankwirten die Verpflichtung
auferlegt werden, Abgabenrestanten, welche einem Verbote der in § 4 gedachten
Art unterstehen, von ihren Gastwirtschaften, Schank= und Tanzstätten wegzuweisen
und dafern dies erfolglos geblieben ist, polizeiliche Hilfe zur Durchführung des
Verbotes anzurufen.