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86.
Durch das Orksstatut kaun den Vorstehern von Korporationen, Vereinen
und geschlossenen Gesellschaften aufgegeben werden, solche Mitglieder, welche einem
Verbote der im § 4 gedachten Art unterstehen, von denjenigen durch erstere benutzten
Räumlichkeiten auszuschließen, in denen Speisen und Getränke gegen Entgelt ver-
abreicht, oder Tanzlustbarkeilen oder sonstige gesellige Vergnügungen abgehalten
werden.
60.
Gegen das in Gemäßheit des 8 4 erlassene Verbot kann der Betroffene
mit aufschiebender Wirkung Beschwerde erheben; über die Beschwerde entscheidet,
wenn das Verbot oder die Anordnung von einem Stadtgemeindevorstand ausge-
gangen ist, die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, im übrigen das
Fürstliche Landratsamt.
Einc weitere Beschwerde findet nicht statt.
8 10.
· chUebertretungciuechrbotcsderint§4 gedachten Art kann mit Haft
bis zu 14 Tagen, die Nichterfüllung der in S§ 7 und 8 gedachten Verpflichtungen
mit einer im Falle der Unbeibringlichkeit in Haft bis zu einer Woche umzuwandeln-
den Geldstrafe bedroht werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Schloß Osterstein, den 10. März 1910.
(L s8) Ce) Heinrich XXVII.
(ggea) v. Meding.