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Gesindeordnung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie,
Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Jannar 1871 über die
Bildung des Landesausschusses,
Geset, betreffend die Befugnis zur Ausschließung säumiger Abgaben-
pflichtiger von öffentlichen Vergnügungsorten,
Gesetz über die Besteuerung der Hunde,
Errichtung eines neuen Justizgebäudes,
. das Postulat, daß die reservierten Beträge von
15556 M. zur Korrektion der Staatsstraße bei Reudnitz und
3000 M. Beitrag zu den Kosten der Errichtung eines Bet-
saales in Gommla,
25000 M. zur Gewährung eines Zuschusses an die Gemeinde
Irchwitz zu den Kosten der Geradelegung und Ueber-
wölbung des Aubaches und
56000 M. für die Residenzstadt Greiz zu gleichem Zwecke,
für gedachte Zwecke weiter reserwiert bleiben,
das Postulat, daß der reservierte Betrag von
80 000 M. für Eisenbahnzwecke nebst einer weiteren aus den
Beständen zu entnehmenden Summe von
60 000 M. der Stadtgemeinde Zeulenroda als Zuschuß zu den
Kosten der Erbauung einer vollspurigen Eisenbahn
von Zeulenroda-Bahnhof nach Zeulenroda-Stadt ge-
währt werden,
das Postulat, daß der reservierte Betrag von
35 000 M. als Beitrag zur Herstellung einer Straße Mylau—
Greiz nebst Ueberbrückung des Göltsch= und Elster-
flusses, überdem aber ein weiterer, aus den Beständen
zu entnehmender Beitrag von
10000 M. behufs Verbreiterung der künftigen Elsterbergerstraße
und behufs Anlage eines einseitigen Fußwegs nebst
Entwässerungsanlage
dem Königlich Sächsischen Staatsfiskus zur Verfügung gestellt werden,