Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und 
Einnehmer zur allgemeinen Keuntnis gebracht wird, werden für die an den zwei 
ersten Terminen mit je 1 Pfennig, am dritten mit /6 Pfennig von jeder Steuer- 
einheit zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 1. April, 
„ 1. Juli, 
„ 1. Oktober. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des dritten Grundsteuertermins 
Beträge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von über ½ Pfennig für einen vollen 
Pfennig gerechnen werden, sowie daß die erforderliche Belehrung der Ortssteuerein- 
nehmer wegen Erhebung des dritten Termins durch das Fürstliche Katasterburean 
erfolgen wird. 
An Einkommensteuer werden im Jahre 1910 neun Termine zur Erhebung 
helangen und bleibt die Festsehung dieser Termine z. Zt. noch vorbehalten. 
Greiz, den 12. März 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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