Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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14. Höchste Verordnung 
vom 25. März 1910 
zur Abänderung der Landeoherrlichen Verordnung vom 11. Mai 1901, 
die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und die Feier der 
Sonn= und Festtage betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Deiurich XXIV. 
Reuß Aelterer Linie 
verordnen 
Wir Heiurich der Siebenundzwanzigste, 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Neuß Aelterer Linie, 
hiermit, was folgt: 
Ebinziger Faragraph. 
Der 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 11. Mai 1901, die 
Sonntageruhe im Handelsgewerbe und die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, 
erhält folgenden Zusatz als Absah 2: 
Die Ablieferung bestellter Milch an die Kundschaft ist auch während des 
Hauptgottesdienstes und einer halben Stunde vor Beginn und nach Beendigung 
desselben gestaktet. Sie hat während dieser Zeit nur in der Behausung des Ab- 
nehmers zu erfolgen. Auch darf ein Ausrufen, Läuten pp. in dieser Zeit nicht 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhöndig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 26. März 1910. 
1# 8) (gez) Heinrich XXVI. 
(#gez.) v. Meding.
	        
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