Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

15. m 4 gs-B . 4 4. 
vom 26. März 1910 
zur Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom 7. Juli 1905, 
die Ausstellung abgektzzter standesamtlicher Geburtsurkunden für Schul- 
und Unterrichtszwecke, einschließlichdes Konfirmati terrichts betreffend. 
137 4½ I 
Die Regierungs-Bekanntmachung vom 7. Juli 1905 (Geset-Sammlung S. 
44) wird dahin abgeändert, daß die Standesbeamten künftig für Schul-, Unteriichts- 
und Konfirmationszwecke steto eine abgekürzte Geburtsurkunde nach dem vor- 
geschriebenen Muster auszustellen haben, sofern nicht die Beteiligten die Ausstellung 
eines vollständigen Geburtsregisterauszuges ausdrücklich beantragen. 
Ferner werden die Standesbeamten ermächtigt, künftig selbständig auch für 
andere Zwecke mit Ausnahmeder Eheschließung abgekürzte Geburtsurkunden 
auszustellen, wenn aus dem Vorbringen der Beteiligten zweifelsfrei erhellt, daß eine 
abgekürzte Geburtsurkunde, kein vollständiger Geburtsregisterauszug gewünscht wird. 
Zum Zwecke des Aufgebots und der Cheschließung ist die Ausstellung einer 
abgekürzten Geburtsurkunde fortan nur mit Genehmigun der nächstvorgesetzten 
Aussichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung darf von vefe- nur erteilt werden, 
wenn feststeht, daß die uneheliche Geburt dem anderen elebe und, falls er zur 
Eingehung der Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, seiner leiblichen 
oder Adoptiveltern bedarf (§5 1301 und 1307 B. G.-B), auch diesen bekannt ist. 
ür die abgekürzten standesamtlichen Geburisurkunden wird den Gemeinden 
auf Staatskosten künftig das folgende Formular geliefert werden: 
Gebaurtsschein. 
Registernummer: 
Boc-mtd»8uname:..................................................................................». 
TagundOrtdckGeburt:......................................................................... 
BorsundZunasucfowieStqnddesVateks: 
Vor- und Geburtsname der Mutter: 
EEREIIIIIIII „den 
    
Der Standesbeamte. 
(Stempel).
	        
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