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vom 26. März 1910
zur Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom 7. Juli 1905,
die Ausstellung abgektzzter standesamtlicher Geburtsurkunden für Schul-
und Unterrichtszwecke, einschließlichdes Konfirmati terrichts betreffend.
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Die Regierungs-Bekanntmachung vom 7. Juli 1905 (Geset-Sammlung S.
44) wird dahin abgeändert, daß die Standesbeamten künftig für Schul-, Unteriichts-
und Konfirmationszwecke steto eine abgekürzte Geburtsurkunde nach dem vor-
geschriebenen Muster auszustellen haben, sofern nicht die Beteiligten die Ausstellung
eines vollständigen Geburtsregisterauszuges ausdrücklich beantragen.
Ferner werden die Standesbeamten ermächtigt, künftig selbständig auch für
andere Zwecke mit Ausnahmeder Eheschließung abgekürzte Geburtsurkunden
auszustellen, wenn aus dem Vorbringen der Beteiligten zweifelsfrei erhellt, daß eine
abgekürzte Geburtsurkunde, kein vollständiger Geburtsregisterauszug gewünscht wird.
Zum Zwecke des Aufgebots und der Cheschließung ist die Ausstellung einer
abgekürzten Geburtsurkunde fortan nur mit Genehmigun der nächstvorgesetzten
Aussichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung darf von vefe- nur erteilt werden,
wenn feststeht, daß die uneheliche Geburt dem anderen elebe und, falls er zur
Eingehung der Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, seiner leiblichen
oder Adoptiveltern bedarf (§5 1301 und 1307 B. G.-B), auch diesen bekannt ist.
ür die abgekürzten standesamtlichen Geburisurkunden wird den Gemeinden
auf Staatskosten künftig das folgende Formular geliefert werden:
Gebaurtsschein.
Registernummer:
Boc-mtd»8uname:..................................................................................».
TagundOrtdckGeburt:.........................................................................
BorsundZunasucfowieStqnddesVateks:
Vor- und Geburtsname der Mutter:
EEREIIIIIIII „den
Der Standesbeamte.
(Stempel).