Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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„Zuständige Behörde“ nach 8 24 Abs. 2 daselbst ist für das platte 
Land das Fürstliche Landratsamt, für die Städte der Gemeindevorstand. 
Die Zuständigkeit zum Erlaß der in § 23 daselbst vorgesehenen polizeilichen 
Vorschriften und polizeilichen Anordnungen richtet sich nach den hierüber gelienden 
allgemeinen Bestimmungen. 
ii 
Der gewerbsmäßige Betrieb der nicht an Bahngleise gebundenen Kraftfahr- 
zeuge für den öffentlichen Verkehr von Personen und von Gütern bedarf der 
besonderen Genehmigung der Fürstlichen Landesregierung. 
ie 
Diese Verordnung tritt in Krast mit Wirkung vom 1. April 1910 ab. 
Vom gleichen Zeilpunkte ab ist die Regierungs-Verordnung vom 27. August 
1906 (Gesetzsammlung Seite 57), betreffend den Verkehr mit Krastfahrzeugen, auf- 
gehoben. 
Greiz, den 31. März 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. v. 
Dr. Hanitsch. 
Saupe.
	        
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