Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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hat diese Zustellungen vorzubereiten und dabei zu prũfen, ob das Schriftstück be- 
glaubigt ist und den sonstigen für die Zustellung gegebenen Vorschriften entspricht. 
Insbesondere ist bei der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder Ge- 
richtsdiener das Schriftslück vor der Aushändigung an diesen gemäß § 211 der 
Zivilprozeßordnung zu verschtießen und mit der dort vorgeschriebenen Aufschrift, in 
den Fällen des § 185 außerdem mit einem die Zustellung an den beteiligten Er- 
satzempfänger ausschließenden Vermerke zu versehen. Ladungen zu einer Haupt- 
verhandlung in Strassachen, welche einem nicht auf freiem Fuße befindlichen Ange- 
klagten zugestellt werden sollen, erhalten auf der Aufschriftseite den Vermerk: 
„Ladung zur Hauptverhandlung“. 
Dem Schriftstück ist das Formular zu einer Zustellungsurkunde beizufügen; 
der Kopf des Formulars ist auszufüllen; es ist darauf zu achten; daß das in dem 
Einzelsalle zutreffende Formular gewählt wird. 
Soll die Zustellung durch die Post erfolgen, so sind die Vorschriften des 
8 2. 6 8 Abs. 3 der von dem Staatesekretär des Reichs-Postamts durch Verfügung 
vom 26. Oktober 1899 erlassenen Anweisung über das Verfahren, betreffend die 
postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, zu beachten, soweit 
sie sich auf vereinfachte Zustellungen beziehen. 
8 6. 
Soweit sich Gelegenheit bietet, hat der Gerichtsschreiber die Zustellungen 
an die zu Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsamvälte, die im Dienstgebäude 
des Gerichts anwesend und zur Empfangnahme der Zustellung unter Erteilung 
einer Eupfangsbescheinigung bereit sind, gegen diese Beschrinigung Fat 70 bewirken 
oder durch einen Gerichtsdiener bewirken zu lassen (3. P.O. 5 496 Abs. 
In diesem Falle finden die Bestimmungen der §#§ 211 und 25„ der 
B.P.-O. keine Anwendung. 
5 7. 
Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks, 
und zwar in der unteren rechten Ecke der letzten Seite zu vermerken: 
1. im Falle der Aushändigung an einen Gerichtsvollzieher oder Gerichts- 
diener: 
*s den n Gerichtevolzic her (Gerichtsdiener) N. N. zur Zustellung 
2. im Falle der ä an die Post. 
„Bur Post am . .. ,
	        
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