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Die Vermerke können unter Benutzung eines Stempels hergestellt werden
und sind vom Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
Der Vermerk der Geschäftsnummer in den Akten (3.-P.-O. § 211 Us. 2)
braucht nicht wiederholt zu werden, wenn das Schriftstück bereits mit dieser Nummer
versehen ist.
88.
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post darf mit Rücksicht auf den von dem
Gerichtsschreiber nach § 213 der Zivilprozestordnung auszustellenden Vermerk nur
in der Art bewirkt werden, daß der Gerichtsschreiber selbst das Schriftstück am
Poslschalter einliefert oder, wenn es nicht mit der Bezeichnung „Einschreiben“ ver-
sehen ist, in einen Postbriefkasten legt.
80.
Die Akten, in denen eine nicht durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellung
von Amts wegen veranlaßt ist, sind bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde in
besonderen Fächern, geordnet nach dem Tage der Aushändigung der Schriststücke,
aufzubewahren. Müssen sie aus dem Fache zu anderweitem Gebrauch entfernt
werden, so ist an ihrer Stelle ein Notizbogen niederzulegen, auf dem die Geschäfts-
nummer des zuzustelleuden Schriftstücks, die Art der Zustellung (-Gerichtsvollzieher
N. N.“, „Post"“) und der Tag der Aushäudigung zu vermerken sind. Zur Auf-
bewahrung dieser Notizbogen und solcher Blattsammlungen, dic nicht mit einer
Hülle aus Aktendeckelpapier versehen sind, ist in jedem Fache eine Mappe oder ein
Bogen steisen Aktendeckels niederzulegen.
Der Gerichtsschreiber hat die Fächer täglich nachzusehen und wegen etwaiger
Herbeischaffung der Urkunden das Nötige, bei Postzustellungen insbesondere durch
Veranlassung eines Laufschreibens, zu bewirken.
Die Akten werden erst nach dem Eingange sämtlicher Zustellungsurkunden
aus dem Fache entfernt.
6 10.
Soweit die nach den gesetzlichen Vorschristen von den Parteien zu Zu-
stellungszwecken miteinzureichenden Abschriften nicht beigefügt sind (3. B.Z-P. O.
ö8 103, 340u, 406, 520), hat der Gerichtsschreiber für Herstellung der Abschriften
und Berechnung der dadurch erwachsenden Schreibgebühren Sorge zu tragen.
UI. Tätigkeit des Gerichtovollziehers bezw. Gerichtsdieners.
8 11.
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, bei den von Amts wegen zu be-