Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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wirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen nach den 
hierüber erlassenen Vorschriften die Geschäfte des Gerichtsdieners zu besorgen, soweit 
ihre Tätigkeit hierfür in Anspruch genommen wird (ck. § 39 der Geschäftsanweisung 
für Gerichtsvollzieher). 
812. 
Bei einfachen Behändigungen hat der Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener 
das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben, oder, wenn er ihn in der Wohnung 
nicht antrifft, dort in der Art zurückzulassen, daß es voraussichtlich in seine Hände 
gelangt. 
Eine Empfangsbescheinigung hat der Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener 
nur zu fordern, wenn er hierzu besonders beauftragt ist. In diesem Falle darf die 
Behändigung nur an den in der Aufschrift benonnten Empfänger oder dessen ge- 
setzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten und nur gegen Ausstellung der Be- 
scheinigung erfolgen. 
§W 13. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Greiz, den 11. April 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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