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20. Höchste Verordnung
vom 6. Mai 1910,
die Heinrich-Elisen-Stiftung in Greiz betreffend.
Wir Deinrich der LSiebenundzwanziigste
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
verordnen hiermit, was folgt:
81.
Das Uns und Unserer Gemahlin aus Aulaß Unseres silbernen Ehe-
jubiläums von der Bevölkerung des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, sowie aus
Mitteln des Staates und der Stadtgemeinden zur Verfügung gestellte Landes-
geschenk von 83042 Mark haben Wir im Sinne der Geber
zu einer milden Stiftung
bestimmt, welche den Namen
„Heinrich-Elisen = Stiftung“
führen soll.
Dem Stiftungsvermögen treten hinzu:
der Betrag von 6000 Mark, welchen Wir Unsererseits der Stiftung
überwiesen haben, *5m•5
und der Betrag von 5000 Mark, welchen Seine Hochfürstliche
Durchlaucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe als Vormund im
Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich
XXIV. Reuß Aelterer Linie der Stifstung überwiesen haben,
sowie der Betrag von 200 Mark, welcher Uns zur Feier Unserer
silbernen Hochzeit zu einem wohltätigen Zwecke übersandt ist.
8 2.
Die Stiftung wird als eine rechtsfähige milde Stiftung von Uns hiermit
anerkannt.
Sie hat ihren Sitz in Greiz.