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83.
Die Zinserträgnisse des Vermögens der Stiftung sollen dazu verwendet
werden, um arme Blinde, Schwachsinnige, Krüppel, Epileptische., Taubstumme und
Sieche aus dem Fürstentum Reuß Aelterer Linie, welche der Anstaltspflege bedürfen,
in geeignete Anstalten unterzubringen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung des Staates,
einer Gemeinde, eines Armenverbandes oder eines Trägers der reichsgesetzlichen
Arbeitewersicherung dazu nicht besteht, beziehungsweise um in solchen Fällen Bei-
hülfen zu den Kosten der Anstaltspflege zu gewähren.
Die Entschließung über die Verwendung der Zinsen zu diesen Zwecken bleibt
in jedem Falle Uns und Unseren Nachfolgern in der Regierung des Fürstentums
Reuß Aelterer Linie vorbehalten.
8 4.
Die Verwaltung der Stiftung ist von Uns der Fürstlichen Landesregierung
übertragen, welche Uns alljährlich Anfang Februar Rechuung zu legen hat.
Die Fürstliche Landesregierung hat auch die Stiftung nach außen, nament-
lich in betreff aller gerichtlichen wie außerherichtlichen Rechtsgeschäfte, sowie in
Prozessen zu vertreten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Schloß Osterstein, den 6. Mai 1910.
¶ 8) (#c) Heinrich XXVII.
(Ogez.) v. Meding.