Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

73 
83. 
Die Zinserträgnisse des Vermögens der Stiftung sollen dazu verwendet 
werden, um arme Blinde, Schwachsinnige, Krüppel, Epileptische., Taubstumme und 
Sieche aus dem Fürstentum Reuß Aelterer Linie, welche der Anstaltspflege bedürfen, 
in geeignete Anstalten unterzubringen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung des Staates, 
einer Gemeinde, eines Armenverbandes oder eines Trägers der reichsgesetzlichen 
Arbeitewersicherung dazu nicht besteht, beziehungsweise um in solchen Fällen Bei- 
hülfen zu den Kosten der Anstaltspflege zu gewähren. 
Die Entschließung über die Verwendung der Zinsen zu diesen Zwecken bleibt 
in jedem Falle Uns und Unseren Nachfolgern in der Regierung des Fürstentums 
Reuß Aelterer Linie vorbehalten. 
8 4. 
Die Verwaltung der Stiftung ist von Uns der Fürstlichen Landesregierung 
übertragen, welche Uns alljährlich Anfang Februar Rechuung zu legen hat. 
Die Fürstliche Landesregierung hat auch die Stiftung nach außen, nament- 
lich in betreff aller gerichtlichen wie außerherichtlichen Rechtsgeschäfte, sowie in 
Prozessen zu vertreten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 6. Mai 1910. 
¶ 8) (#c) Heinrich XXVII. 
(Ogez.) v. Meding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.