Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

1) Im 88 „Drucksachen“ ist bei Biffer es Abs. Xhinter 
„ Hande bszirkularen= einzuschalt 
„Annoncen-Anerbieten“. 
2) In demselben § (8) ist der Abs. XIV wie folgt zu ändern: 
Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen 
unter 1 und II entsprechende, in Grösee und Stärke des Papiers sowie in ihrer 
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Druck- 
sachen befördert, die nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als 
Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der sie ver- 
sandt werden sollen. Gehestete, geklebte oder gebundene sowie über zwei Bogen 
starke Drucksachen sind nur dann als auseergewöhnliche Jeitungöbelagen zulässig. 
wenn sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die 
Bogenzahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile znzweifeihast festgestellt 
werden kann. 
3) In demselbens (6)erhältder Abs. TVIfolgende Fassung: 
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½ Pf. für je 
25 Grumm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechuung des Gesamt- 
betrags sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nöligenfalls auf eine durch 5 
teilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder 
Teil der Drucksachen bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, sofern diese 
nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich siud und sich durch Druck und 
Inhalt als zusammengehörig keunzeichnen, als eine besondere Beilage. Treffen diese 
Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für 
jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als BVogen wird bei ungeklebten, ungehefteten 
oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete 
oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei ge- 
klebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und 
Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr 
maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt. 
worden sind. 
4) In demseben 8 (8) istderbisherige Abs. XVIL zustreichen. 
5) Im § 12 „Pakete sind als neue Abs. hinzuzufügen: 
XI Auf Antrag erteilen die Postonstalien über gewöhnliche Lacte eine 
Einlieferungsbescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Pf. 
Ülber mehrere zu einer Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche 
Einlieferungsbescheinigung ausgestellt. 
XII Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulur-= der von der Post- 
verwaltung vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück 
hergestellt und können zum Preise von 20 Pf. für jeden Block durch die Poston= 
stalten bezogen werden. Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben.
	        
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