Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von 
der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
XIII Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben 
und im Formular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen 
des Empfängers sowie den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch 
Aufkleben von Freimarken auf dem Formular zu entrichten. 
6) Im § 18 „Postaufträge zur Eingichung von Geldbe-= 
trägen und zur Einholung von Wechselakzepten“ ist 
unter X als zweiter Abs. einzuschalten: 
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen 
Beträge entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige 
Poslschegem überweisen lassen. Soll die liberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, 
so hat der K Kontoinhaber nach 8 4, III und IV der Postscheckordnung zu verfahren; 
auch muß er in diesem Falle dem Postaustrag eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. 
Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung 
nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesondt. 
7) Indemselben § (18) sind im Abs. XXI die Angaben unter 
2) a) wie folgt zu ändern: 
2) h) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Übermittellung des ein- 
ezogenen Betrags die tarismäßige Gebühr (s 20, II der Postordnung, § 9 der 
hräkorbnmh, 
  
8) Im § 188 Postprotest= ist statt des leyzten Saes des 
Abs. VI zuset 
Auf die Übermittelung ur gegahlten Wechselsumme an den Auftraggeber 
findet die Vorschrift unter V, Abs. 1 sinugemäße Anwendung. 
9) In demselben 8 (18a) nd im Abs. Tdie Angaben unter 
2) wie folgt zu ändern 
) bei Zahlung der Wechselsumme für die Übermittelung des eingezogenen 
Betrags 3. tarismätßige Gebühr (8 20, II der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung). 
10) Im 8 19 sostnachnahmesendungen“ ist unter VI als 
zweiter Abs. einzuschalte 
Der Inhaber eines Postscheckkontos kam die durch Nachnahme eingezogenen 
Beträge entweder mittels Zohlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige 
Postscheckamt überweisen lassen. Soll die liberweisung mittels Zunsarses erfolgen, 
so hat der Kontoinhaber nach § 4, III und IV der Postscheckordnung zu verfahren; 
auch muß er in diesem Falle der Naung Alder eine ausgefüllte Zohlkarte
	        
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