Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

c. Hunde, von Polizei-, Post-, Steuer-, Forstbeamten und von Personen, 
denen die Bewachung von Gefangenen oder öffentlichen Kassen über- 
tragen ist, wenn das Halten der Hunde aus dienstlichen Gründen 
erforderlich ist. 
62. 
Die Steuer beträgt järhlich: 
#a. für einen zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlichen Hund 
a 
b. für einen Hund, der zum Ziehen verwendet wird, 6 Mark, 
c. für jeden Hund, bei dem die vorstehend unter a und " genannten 
Voraussetzungen nicht zutreffen, 9 Mark. 
83. 
Die Steuer fließt in die Fürstliche Landeskasse. 
Ortsstatutarisch kann ein Steuerzuschlag für die Gemeindekasse bestimmt 
werden. 
5 4. 
Die Ermittelung der zu versteuernden Hunde, die Aufstellung der Steuer- 
listen mit vorläufiger Einstellung der Steuersätze liegt den Gemeindevorständen ob. 
Die Fetzsetzung der Steuer erfolgt durch das Fürstliche Landratsamt, die Auslegung 
der Stenerlisten durch die Gemeindevorstände. 
9 5. 
Gegen die Festsehung des Steuersatzes steht dem Steuerpflichtigen binnen 
einer vom Tage der erfolgten öffentlichen Auslegung der Steuerliste laufenden aus- 
schließlichen Frist von 14 Tagen die Beschwerde an die Fürstliche Landesregicrung 
zu. Die Beschwerde hat keine aufschicbende Wirkung. 
8§ 6. 
Jeder neu angeschaffte oder sonstwie hinzugekommene steuerpflichtige Hund, 
der nicht nur an die Stelle eines abgegangenen Hundes desselben Besitzers getreten 
ist, ist von dem Besitzer binnen 14 Tagen beim Gemeindevorstand anzumelden. 
6 7. 
Wer die im § 6 vorgeschriebene Anmeldung unkerläßt, wird mit Geldstrafe 
bis zu drei Mark bestraft. 
Wer eine unrichtige Meldung erstatlet oder auf Befragen der Behörde den 
Besitz — Hundes verheimlicht, wird mit Geldstrafe bis zu zehn Mark bestraft. 
Durch Bezahlung der Geldstrafe wird die Verpflichtung zur Entrichtung 
der etwa verkurztet Steuer nicht berührt.
	        
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