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23. Regiernngs-Verordnung
vom 7. Juli 1910,
zur Ausführung des Gesehes vom 6. Juli 1910,
die Besteuerung der Hunde betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenken wird zur Ausführung des
Gesetzes vom 6. Juli 1910, die Besteuerung der Hunde betreffend, folgendes be-
stimmt:
81.
Alljährlich mit Beginn der Monate Mai und November haben die Gemeinde-
vorstände die in ihren Bezirken vorhandenen zu versteuernden Hunde und deren
Besitzer genau zu ermitteln, danach die Steuerliste nach dem angefügten Muster A
aufzustellen und für jeden Hund den nach § 2 des Gesebes zu entrichtenden Steuer-
satz vorläufig einzustellen.
8 2.
Wird für einen Hund Steuerfreiheit nach § 1 Abs. 2 unterc des Gesetzes
in Anspruch genommen, so hat der Gemeindevorstand von dem Hundebesitzer eine
Bescheinigung seiner nächstvorgesetzten Dienstbehörde darüber beizuziehen, daß dienst-
liche Gründe das Halten des Hundes erfordern, und diese Bescheinigung der Steuer-
liste beizufügen.
Zu versteuernde Hunde von Fremden ( 1 Absat 2 a des Gesetzes) kommen
mit dem Zeitpunkte in Zugang, von welchem ab der Fremde im Fürstentum ver-
weilt und den Hund in Besitz gehabt hat,
junge Hunde, (8 1 Abs. 2 d des Gesebes) von der Zeit ab, zu welcher sie
das Alter von drei Monaten erreicht haben.
Diese Zeiten sind in Spalte 7 der Steuerliste bezw. der Nachtragssteuer-
liste (vergl. § 9) anzugeben.
613.
i der vorlänfigen Einstelluns der Steuersäze und der Festsetung der
Steuer 7 solgendes zu beachten