Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Diensten auf einen längeren ununterbrochenen Zeitraum, der andere Teil (Dienst- 
herrschaft) zur Gewährung einer bestimmten Vergütung und beide Teile sich zu 
einem gegenseitigen persönlichen Verhalten verpflichten, wie es den Bestimmungen 
dieses Gesetzes entspricht. 
Für die Frage, ob ein Dienstvertrag als ein Gesindevertrag im Sinne dieses 
Gesetzes anzusehen ist, ist es ohne Velang, ob die nach Absatz 1 zu entrichtende 
Vergütung für einen längeren Zeitraum oder nach Tagen oder Wochen bemessen ist. 
62. 
Vonsehung. Als ein Geindeuertrag. im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag nicht anzu- 
sehen, der zum Gegenstand ha 
a. die Leistungen Werrer eine wissenschaftliche oder sonstige höhere Aus- 
bildung voranesetzender Dienste, wie z. B. Dienste von Erziehern, Er- 
3 Hausdamen, Privatbeamten, Gesellschafterinnen, Inspektoren, 
Verwalt 
Dienstleistungen vorübergehender Art oder solche Dienstleistungen, die 
vertragsmäßig nur mit zeitlichen 1nterbrechungen geleistet werden, wie 
die Dienste von Wartefrauen, Koch= und Waschsrauen, Aufwärtern, 
Aufwärterinnen (sogenannte Unsiir#nhe: 
. die Leistungen gewerblicher Arbeiten, selbst wenn der zur Dienstleistung 
Verpflichtete nebenher zu häuslichen Diensten und Arbeiten herange- 
zogen wird. 
S 
# 
83. 
Berhällnts der Auf den Gesindevertrag finden, soweit in diesem Gesetz Bestimmungen nicht 
anenunskeum getroffen sind, die Vorschristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die Vor- 
r*itl. schriften über den Dienstvertrag, Anwendung. 
a Von den gesetlichen Bestimmungen können, insoweit sie nicht zwingender 
sn Art sind, Nöweichlrr vereinbart werden. 
2 467. 
H. Abschnitt. 
Eingehung des Oesinderertrage. 
Eingehun Wer minderjährig ist, bedarf zur uachung eines Gesindedienstverhältnisses 
ze Fois der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. Es dürfen sich daher Minderjährige, 
unsessthne die unter elterlicher Gewalt stehen, nicht ohne Einwilligung des Vaters und, sofern 
Denstboten, die elterliche Gewalt der Mutter zusteht oder von ihr ausgeübt wird, nicht ohne 
Einwilligung der Mutter, Bevormundete nicht ohne Einwilligung des Vormundes 
als Gesinde vermieten. 
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Gesindedienst zu 
treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
	        
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