Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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listen mit einer Bescheinigung hierüber zu versehen und an die Steuerhebestellen 
abzugeben, auch den Tag der Abgabe auf den Steuerlisten zu vermerken. 
Steuerhebestellen sind in den Städten: die Fürstlichen Zollämter, in den 
Landgemeinden: die Ortsrichter bezw. Amtsschulzen. 
809. 
Ueber nachträglich ermittelte oder im Laufe des Halbjahrs, für welches die 
Steuerliste ausgestellt ist, nen angeschaffte oder sonstwie neu hinzugekommene zu 
versteuernde Hunde haben die Gemeindevorstände ungesäumt Nachtragssteuerlisten 
nach dem angefügten Muster B unter Beachkung der Bestimmungen in den 88 2 u. 3 
aufzustellen. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen in 
den §8 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Abänderungen: 
An Stelle der öffentlichen Auslegung der Steuerliste tritt die von dem Ge- 
meindevorstand zu bewirkende Benachrichtigung des Steuerpflichtigen von der festge- 
sebten Steuer. 
Die Benachrichtigung kann mittels schriftlicher Zufertigung oder mündlich 
erfolgen. Sie hat die Aufforderung zur Zahlung der Hundesteuer innerhalb vier- 
zehn Tagen an die betreffende Steuerhebestelle zu enthalten. 
Ueber die erfolgte Benachrichtigung ist in der Nachtragsliste unter dem Namen 
des Steuerpflichtigen die Art und Zeit der Benachrichtigung kurz zu vermerken. 
Wird die schriftliche Benachrichtigung zur Post gegeben, so gilt bis zum Be- 
weise des Gegenteils der auf die Aufgabe folgende Tag als Empfangstag. 
8 10. 
Alsbald nach Empfang der Hauptsteuerlisten (Muster A) haben die Steuer- 
hebestellen in den Städten durch Bekanntmachung im Amtsblatt, in den Landge- 
meinden in ortsüblicher Weise zur Bezahlung der Hundesteuer unter Hinweis auf 
die hierfür vorgeschriebene Frist (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes) aufzufordern. 
Die Hundestener ist von den Steuerhebestellen gegen Quittung (Muster C) 
von den Zahlungspflichtigen zu vereinnahmen. Der Tag der Zahlung ist in Spalte 
10 der Hauptliste (Muster A) bezw. Nachtragsliste (Muster B) zu vermerken. Die 
auf Grund der Steuerlisten vereinnahmten Steuern sind unter Beifügung der Listen 
und etwaiger Restverzeichnisse bis zum 1. Febrnar bezw. 1. August bezw. nach Ab- 
lauf der im § 8 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Zahlungsfrist an die zuständigen 
Bezirkseinnahmen abzuliefern. 
Die Bezirkseinnahmen sind: die Fürstlichen Zollämter in Greiz und Zeulen- 
" wh und die Fürstliche Zollstelle in Burgk, je für die betreffenden Amtsgerichts- 
bezirke.
	        
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