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8 11.
Die Bezirkseinnahmen haben über die bei ihnen auf Grund der Haupt-
stenerlisten eingegangenen Hundesteuern halbjährlich, und zwar spätestens Ende
April und Ende Oktober, der Fürstlichen Landesregierung Nechnung zu legen. Die
im Laufe eines Halbjahres auf Grund der Nachtragslisten (Muster B) eingehenden
Beträge sind in die Abrechnung für das nächste Halbjahr mit aufzunehmen.
*12.
Die Zwangsbeitreibung rückständiger Hundesteuern erfolgt durch die betreffenden
Bezirkseinnahmen nach Maßgabe des 1 ehen vom 3. November 1899° die *
vollstreckung wegen gewisser Geld= und N gen im V gsweg
9 13.
Als Gebühr für die Vereinnahmung der Stener erhalten die Ortsrichter
(Amtsschulzen) die für Vereinnahmung der Einkommensteuer ihnen jeweilig zustehenden
Einnehmergebühren, die an der den Bezirkseinnahmen abzuliefernden Steuer sofort
zu kürzen sind.
814.
Die Formulare nach dem Muster A—C sind vom Fürstlichen Landratsamt
zu beziehen.
6 15.
Das Gesetz vom 6. Juli 1910, die Besteuerung der Hunde betreffend, so-
wie diese Verordnung treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft, derge-
stalt jedoch, daß für die bis Ende des Jahres 1910 zu entrichtenden Hundesteuern
die Bestimmungen des Gesetes vom 19. September 1868, des Nachtragsgesehzes hier-
zu vom 15. Mai 1875 und der Regierungs Verordnung vom 15. Mai 1875 in
Geltung bleiben.
Greiz, den 7. Juli 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Tippmann.