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*s 51.
Soweit Berufungen des Stenerpflichtigen nicht nach § 50 ihre Erledigung
finden, hat das Steueramt die zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich er-
scheinenden Erörterungen anzustellen. Zu diesem Behufe stehen ihm die in den
#§§ 29 und 43 bezeichneten Befugnisse gleichfalls zu.
Gelangt das Steueramt zu der lleberzeugung, daß die Entscheidung
von einer Bekräftigung tatsächlicher Angaben durch Versicherung an Eidesstatt ab-
hängig gemacht, oder daß ein Steuerpflichtiger, welcher sich nicht freiwillig dazu
erboten hat, zur Vorlegung der auf seine Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse
bezüglichen Urkunden und Geschäftsbücher aufgefordert werden muß, so ist das
weitere Verfahren und die Eutscheidung auf das Rechtsmittel der Berufungskom=
mission zu Überlassen und den Beteiligten hiervon kurze Nachricht zu geben.
Ueber das Ergebnis der Erörterungen ergeht, vom Falle des vorstehenden
Absatzes abgesehen, ein Vorbescheid nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Sofern das Steueramt die Verufung für unbegründet erachtet, hat
es dieselbe unter Abgabe der Gründe abzuweisen.
Erachtet das Steueramt die Berufung für begründet, so hat es die
Sache der Einschätzungskommission zu unterbreiten und ist letztere befugt,
im Rahmen des vom Fürstlichen Steueramt gestellten Antrags ihre frühere
Schätzung abzuändern.
Der Vorbescheid ist vom Steueramt mit dem Eröffnen zuzufertigen, daß,
falls binnen einer Frist von 2 Wochen eine gegenteilige Erklärung nicht eingehe,
die Berufung durch den Vorbescheid als erledigt betrachtet werde. Geht innerhalb
der Frist eine Gegenerklärung nicht ein, so erlangt der Vorbescheid die Rechtskraft.
Bernhigt sich der Steuerpflichtige nicht, so sind die Akten dem Vorsitzenden der
Berufungskommission vorzulegen.
5 52.
Die Berufungskommission, welche ihren Sitz in Greiz hat, besteht aus einem
von Fürstlicher Landesregierung zu ernennenden Vorsitzenden oder dessen Stellver-
treter und 6 Mitgliedern und ebensoviel Stellvertretern.
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt auf die Dauer von
drei Jahren und zwar dergestalt, daß je 4 vom Landcsausschuß und je 2 von
Fürstlicher Landesregierung aus der Mitte der nach Art. 63 der Gemeindeordnung
zu Gemeindeämtern wählbaren Steuerzahler gewählt werden. Von den vom Landes-
ausschuß zu wählenden Mitgliedern haben je 2 den Städten und dem platten
Lande anzugehören. Eine Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder und Stellver-
treter ist zulässig.
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade einschließlich dürfen
nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommmisstol sein.