Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

95 
Die Bestimmungen der §§ 27, 28 und 30 finden auf die Bernfungs- 
kommission siungemäße Anwendung. 
Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und Beschluß- 
fassung über Berufungen und Veschwerden gegen Beschlüsse teilnehmen, bei denen 
es mitgewirkt hat. 
Die Mitglieder der Berufungskommission erhalten nach näherer Bestimmung 
Fürstlicher Landesregierung aus der Landeskasse Tagegelder und die Reisekosten 
vergütet. 
8 53. 
Die Verufungskommission entscheidet über die Berufungen, welche nach den 
vorstehenden Pornguayhen, nicht ihre Erledigung gefunden haben, und die gemäß 
5 50 erhobenen Beschwerde 
Zur weiteren Fen der Entscheidung kann sie sich der Mitwirkung 
des Steneramts bedien 
e einer beantragten Beweisaufnahme darf die Berufungs= 
konmision“ nur dann ablehnen, wenn sie das angebotene Beweisverfahren zur 
Begründung der behaupteten Tatsachen für unerheblich erachtet oder der Beweis- 
erhebung unverhältnismäßige Schwierigkeiten entgegenstehen. 
Dem Steueramt sowie dem von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch 
machenden Steuerpflichtigen soll auf Antrag und kann von Amts wegen Gelegen- 
heit zur mündlichen Darlegung gegeben werden. 
* 54. 
Der Bernfungskommission steht die Befugnis zu, auch andere als die be- 
nannten Zeugen oder Sachverständigen vernehmen zu lassen und zu beschließen, daß 
die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen eidlich zu erfolgen hat. Die 
Vorschriften des § 393 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
Ebenso sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht der Verweige- 
rung des Zeugnisses oder des Gutachtens sowie der Eidesleistung der Zeugen und 
Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Die Beeidigung erfolgt durch den Vor- 
sitzenden gemäß §§ 392 und 410 der Zivilprozeßordnung. 
Auch kann die Kommission dem Steuerpflichtigen bestimmte Fragen über 
seine Vermögens= und Einkommensverhältnisse vorlegen, beziehungsweise ihn zur 
Vorlegung der in seinem Besitze befindlichen Urkunden (Pachtkontrakte,. Schuldver- 
schreibungen, Handelsbücher usw.) auffordern. Wenn binnen der zu bestimmenden 
Frist die erforderte Auskunft nicht erteilt wird oder die betreffenden Urkunden nicht 
vorgelegt werden, so wird — was dem Steuerpflichtigen jedesmal bei der 
forderung zu eröffnen ist — angenommen, daß er die Bernfung zu oegründer 
außer Stande sei, und die letztere zurücktewiesen. Nicht minder ist die Kommission 
berechtigt, wenn es an anderen Milteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, den 
Steuerpflichtigen zur Erklärung an Eidesstatt über die von ihm selst Lchten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.