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Die Bestimmungen der §§ 27, 28 und 30 finden auf die Bernfungs-
kommission siungemäße Anwendung.
Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und Beschluß-
fassung über Berufungen und Veschwerden gegen Beschlüsse teilnehmen, bei denen
es mitgewirkt hat.
Die Mitglieder der Berufungskommission erhalten nach näherer Bestimmung
Fürstlicher Landesregierung aus der Landeskasse Tagegelder und die Reisekosten
vergütet.
8 53.
Die Verufungskommission entscheidet über die Berufungen, welche nach den
vorstehenden Pornguayhen, nicht ihre Erledigung gefunden haben, und die gemäß
5 50 erhobenen Beschwerde
Zur weiteren Fen der Entscheidung kann sie sich der Mitwirkung
des Steneramts bedien
e einer beantragten Beweisaufnahme darf die Berufungs=
konmision“ nur dann ablehnen, wenn sie das angebotene Beweisverfahren zur
Begründung der behaupteten Tatsachen für unerheblich erachtet oder der Beweis-
erhebung unverhältnismäßige Schwierigkeiten entgegenstehen.
Dem Steueramt sowie dem von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch
machenden Steuerpflichtigen soll auf Antrag und kann von Amts wegen Gelegen-
heit zur mündlichen Darlegung gegeben werden.
* 54.
Der Bernfungskommission steht die Befugnis zu, auch andere als die be-
nannten Zeugen oder Sachverständigen vernehmen zu lassen und zu beschließen, daß
die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen eidlich zu erfolgen hat. Die
Vorschriften des § 393 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Ebenso sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht der Verweige-
rung des Zeugnisses oder des Gutachtens sowie der Eidesleistung der Zeugen und
Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Die Beeidigung erfolgt durch den Vor-
sitzenden gemäß §§ 392 und 410 der Zivilprozeßordnung.
Auch kann die Kommission dem Steuerpflichtigen bestimmte Fragen über
seine Vermögens= und Einkommensverhältnisse vorlegen, beziehungsweise ihn zur
Vorlegung der in seinem Besitze befindlichen Urkunden (Pachtkontrakte,. Schuldver-
schreibungen, Handelsbücher usw.) auffordern. Wenn binnen der zu bestimmenden
Frist die erforderte Auskunft nicht erteilt wird oder die betreffenden Urkunden nicht
vorgelegt werden, so wird — was dem Steuerpflichtigen jedesmal bei der
forderung zu eröffnen ist — angenommen, daß er die Bernfung zu oegründer
außer Stande sei, und die letztere zurücktewiesen. Nicht minder ist die Kommission
berechtigt, wenn es an anderen Milteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, den
Steuerpflichtigen zur Erklärung an Eidesstatt über die von ihm selst Lchten