Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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VI. Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlaglen Steuer 
innerhalb derselben. 
6 56. 
Die Veranlagung der Einkommensteuer findet je für ein Stenerjahr statt; 
das Steuerjahr umfaßt die Zeit vom 1. April bis 31. März und führt dieselbe 
Zahl wie das Kalenderjahr, in dem es beginnt. 
857. 
Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres be- 
gründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Nur wenn durch 
Erbschaft, Vermächtnis, Ueberlassungsvertrag zwischen Eltern und Kindern, Ver- 
heiratung, Lotteriegewinn oder Schenkung eine Erhöhung des Einkommens eintritt, 
sind die Erwerber entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu 
veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall 
folgenden Monats ab verpflichtet. Die anderweite Veraulagung hat zu unter- 
bleiben, dafern für das aus dem Anfalle herrührende Einkommen im Fürstentume 
die Einkommenstener des laufenden Steuerjahrs anderweitig fortentrichtet wird. 
8 58. 
Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuerjahres infolge des 
Wegfalles einer Einnahmequelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle das 
veranlagte Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen um mindestens den vierten 
Teil vermindert worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Ein- 
kommenstener herangezogen wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der 
Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen 
entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer bezw. gänzliche Befreiung bean- 
sprucht werden. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Vierteljahre 
nach Ablauf des Steuerjahres bei dem Sieneramt angemeldet wird. 
ß 59. 
Im brinen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in der 
Steueranlage nur e 
1. infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen 
Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Erlangen steuerlicher Selbständigkeit 
oder nicnin Personen nach Maßgabe dieses Gesetzes steuerpflichtig werden; 
infolge von Abgängen, indem bei Steuerpslichtigen die Voraussetungen, 
an i die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen. 
Die Zu= und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein- 
tritt beziehungsweise das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. Ist 
jedoch die Aenderung der Steuerpflicht auf eine zum ersten Tage eines Monats 
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