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VI. Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlaglen Steuer
innerhalb derselben.
6 56.
Die Veranlagung der Einkommensteuer findet je für ein Stenerjahr statt;
das Steuerjahr umfaßt die Zeit vom 1. April bis 31. März und führt dieselbe
Zahl wie das Kalenderjahr, in dem es beginnt.
857.
Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres be-
gründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Nur wenn durch
Erbschaft, Vermächtnis, Ueberlassungsvertrag zwischen Eltern und Kindern, Ver-
heiratung, Lotteriegewinn oder Schenkung eine Erhöhung des Einkommens eintritt,
sind die Erwerber entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu
veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall
folgenden Monats ab verpflichtet. Die anderweite Veraulagung hat zu unter-
bleiben, dafern für das aus dem Anfalle herrührende Einkommen im Fürstentume
die Einkommenstener des laufenden Steuerjahrs anderweitig fortentrichtet wird.
8 58.
Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuerjahres infolge des
Wegfalles einer Einnahmequelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle das
veranlagte Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen um mindestens den vierten
Teil vermindert worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Ein-
kommenstener herangezogen wird, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der
Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen
entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer bezw. gänzliche Befreiung bean-
sprucht werden. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Vierteljahre
nach Ablauf des Steuerjahres bei dem Sieneramt angemeldet wird.
ß 59.
Im brinen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in der
Steueranlage nur e
1. infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen
Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Erlangen steuerlicher Selbständigkeit
oder nicnin Personen nach Maßgabe dieses Gesetzes steuerpflichtig werden;
infolge von Abgängen, indem bei Steuerpslichtigen die Voraussetungen,
an i die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu= und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein-
tritt beziehungsweise das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. Ist
jedoch die Aenderung der Steuerpflicht auf eine zum ersten Tage eines Monats
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