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tatsächlichen Angaben aufzufordern. Die Kommission hat für einen solchen Fall
in einer darüber zu erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Versicherung wörtlich
vorzuschreiben, auch die Frist zu bestimmen, binnen welcher sie bei dem Vorsitzenden
abzugeben ist, widrigenfalls die erhobene Berufung als unbegründet zurückzuweisen
sein würde.
2. Beschwerde.
6 55.
Gegen den mit Gründen zu versehenden Bescheid der Berufungskommission
steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Steueramte die Beschwerde an
*e Landesregierung zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer vom Tage der Zustellung des Bescheids
ab laufenden Ausschlußfrist von vier Wochen von dem Steuerpflichtigen bei dem
Steueramte, von dem Steueramte aber bei Fürstlicher Landesregierung schriftlich
einzureichen; sie kann nur darauf gestützt werden:
1. daß der angefochtene Bescheid auf der Nichtanwendung oder auf der
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß
wider den klaren Inhalt der Akten beruhe,
2. daß das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide.
In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin der behauptete Mangel
des Verfahrens gefunden wird. Beschwerden ohne solche Angaben sind als unzu-
lässig abzuweisen.
Das Steueramt überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des Steuer-
pflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit es eine solche für erforderlich erachtet,
Fürstlicher Landesregierung. Die Beschwerde des Steueramts wird dem Steuer-
pflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb bestimmter, nicht unter einer
Woche zu bemessender Frist zugefertigt.
Erachtet Fürstliche Landesregierung die Beschwerde für begründet, so kann
sie die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission
zurückgeben oder selbst die nach ihrem Ermessen zutreffende Stener festsetzen.
1n Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwalktungs-
wege
Berichtigung von Nechmugsfehlern kann bis zum Schlusse des Veran-
ku jederzeit gefordert w
Nach dem Anschluß des welden an ein Oberverwaltungsgericht gehen
die nach diesem Paragraphen Fürstlicher Landesregierung obliegenden Funktionen
mit den aus ebiesen Anschluß sich ergebenden Aenderungen auf das Oberverwaltungs-
gericht