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bestimmte Aeuderung inbetreff des dienstlichen Wohnsitzes zUrückzuführen, so hat die
Zu= und Abgangsstellung vom Beginne dieses Monats ab zu erfolgen.
69 60.
Ueber Anträge auf Steuerermãhigung (6 58) und Inabgangstellung (659
Ziffer 2) befindet das Steueramt.
Gegen dessen Verfügung findet binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen
Verufung an Fürstliche Landesregierung statt.
*ie
Die Veranlagung nach § 57 und 8 59 Ziffer 1 erfolgt an Stelle der
Einschätzungskommission durch das Steueramt nach vorgängigem Benehmen mit den
beteiligten Gemeindevorständen. Treten die eine solche Veranlagung begründenden
Umstände in den letzten 4 Monaten des Steuerjahres ein, so erfolgt die Veran-
lagung für den Nest des Steuerjahres gleichzeitig mit der Veranlagung für das
folgende Steuerjahr durch die Einschähungskommission.
Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung sowie wegen
der Rechtsmittel die Vorschristen der §§ 20 bis 55 entsprechende Anwendung. An
Stelle der Frist des § 37 Abs. 2 tritt eine vom Steueramt zu setzende Frist von
mindestens 2 Wochen.
Die Rechtsmittel können auch von den beteiligten Gemeindevorständen ein-
gewendet werden. Die für die Sienerpflichtigen dieserhalb geltenden Bestimmungen
finden sinngemäße Anwendung.
8 62.
Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsitz im
Fürstentum verändern, haben sich binnen einer Woche nach ihrem Anzug beim Ge-
meindevorstand des Anzugsortes über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommen=
steuer auszuweisen.
8 63.
Die Vorschriften des § 61 finden Anwendung auch auf die Veranlagung
derjenigen Steuerpflichtigen, welche vor Beginn des Steuerjahres und nachdem das
ordentliche Veranlagungsgeschäft im Anzugsorte abgeschlossen ist, hinzukommen.
VI. Steuererhebung.
* 4.
Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte
des zweiten Monats eines jeden Viereljahres zu entrichten. Es steht den Steuer-
pflichtigen frei, die Steuer auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage
im voraus zu zahlen.