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Dienstherrschaften und Arbeitgeber haften selbstschuldnerisch für die Steuer
ihrer Dienstboten sowic aller derjenigen von ihnen gegen Lohn oder Gehalt be-
schäftigten Gehilfen und Angestellten, welche zu ihrem Haushalle gehö ren.
Für die Erfüllung der Steuerpflicht haften außer dem eigenen Vermögen
des Steuerpflichtigen und zwar in entsprechendem Verhältnis die Vermögen aller
derjenigen Personen, deren Einkommen bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen
dem Einkommen desselben hinzugerechnet sind.
8 66.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechts-
milteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Ausgleichung, in
den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.
89 66.
Zum Erlaß veranlagter Einkommensteuerbeträge ist nur Fürstliche Landes-
regierung, zur Gestundung Fürstliche Landesregierung und die von ihr hierzu etwa
ermächtigte Behörde befugt.
Die Einkommensteuer kann in einzelnen Fällen von Fürstlicher Landes-
regierung und der von ihr hierzu etwa ermächtigten Behörde ganz oder teilweise
niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangsweise Beitreibung den Steuerpflichtigen
in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, wenn das Beitreibungsverfahren
voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die Kosten der Beitreibung
außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage stehen würden.
VII. Nachträgliche Beranlagung.
8 67.
Ein Steuerpflichtiger, welcher entgegen den Vorschriften dieses Gesehes bei
der Veranlagung übergangen ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen
Steuerbetrags verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug
auf einen veranlagten Steuerpflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung von
Steuer stattgefunden hätte, nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden,
welche eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen.
Die Veranlagung zur Nachstener erfolgt bei dem nächsten Zusammentritt
der Einschätzungskommission einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich
die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Dem Steueramt liegt es ob, solche Fälle, sobald sie zur amtlichen Kenntnis
gelangen, zur Nachschätzung vorzumerken und dem Steuerpflichtigen hiervon Eröffnung
zu cha, wodurch die Verjährung unterbrochen wird.
ie Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer *“ in 6 Jahren; sie
geht 8 Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils übe