Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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IX. Strasbestimmungen. 
ß 68. 
Wer wissentlich in der Steuererklärung, den sonstigen auf die Einkommen= 
steuer bezüglichen Anmeldungen oder Erklärungen, bei Beantwortung der von zu- 
ständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, in den von ihm vorgelegten Büchem 
und sonstigen Urkunden oder bei Begründung eines Rechtsmittels 
1. über sein steuerbares Einkommen unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen 
geeignet sind, 
2. steuerbare Erlräge, welche er nach den Vorschriften dieses Gesetzes an- 
zugeben verpflichtet ist, verschweigt, 
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis zehn- 
fachen Jahresbetrage der Verkürzung, andernfalls mit dem vier= bis zehnfachen 
Jahresbetrage der Steuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, bestraf. 
z win W. Betrag nicht zu ermitteln, so ist auf eine Geldstrafe von 5 bis 
zu 
An die Srie dieser Strafe tritt eine Geldstrafe bis 200 Mark, wenn aus 
den Umständen * entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe 
oder die Verschweigung stenerbaren Einkommens zwar wissentlich, aber nicht in der 
Absicht der arniia erfolgt ist. 
I die Falschmeldung zwar nicht wissentlich erfolgt, aber auf grobe Fahr- 
lässigkeit kensgürr so tritt eine Geldstrafe bis zu 100 Mk. e 
ckt sich die Zuwiderhandlung über mehr als ein ienerhr, so ist die 
Strafe für d einzelne Steuerjahr verwirkt. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine 
untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder er- 
gänzt, bezw. die verschwiegenen Erträge angibt und die vorenthaltene Steuer in 
der ihm gesetzten Frist begih. bleibt straffrei. 
Die vorstehenden Vestimmungen finden auch auf den gesetlichen Vertreter 
eines Steuerpflichtigen Anwendung. 
8 69. 
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig 
von der Strafe. 
Von dem Erlasse eines förmlichen Strafbescheids ist Abstand zu nehmen, 
wenn der Schuldige freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vierfachen 
Jahresbetrags derselben und der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten 
sich bereit erklärt. Aus einer solchen in verbindlicher Form vor dem Steueramte 
abgegebenen Erklärung findet im Nichtzahlungsfalle die Zwangsvollstreckun im
	        
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