Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Verwaltungswege nach Maßgabe des Gesehes vom 3. November 1899 statt. Zu- 
ständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung ist Fürstliches Steueramt. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowie der 
zuerkannten Geldstrafen samt Lossten geht auf die Erben des Schuldigen, jedoch nur 
bis zum Betrage ihres Erbteils, über. 
Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren von Begehung der Hinterziehung 
an gerechnet. Das Recht des Staats auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuer- 
beträge unterliegt einer zehnjährigen Verjährung; bezüglich des Gehings und der 
Unterbrechung der letzteren gelten die Vorschristen der ss 19 und 20 des Aus- 
führungsgesebes zum Bürgerlichen Gesehbuche vom 26. Oktober 1809 (Ges-S. S. 
25) mit der Maßgabe, daß an Stelle des Kalenderjahres das Steuerjahr (Rechnungs- 
jahr) tritt. 
6 70. 
Wenn eine strafbare Handlung im Sinne des § 68 vorliegt und der 
Schuldige sich zu der nach § 68 Abs. 5 nachgelassenen freiwilligen Bezahlung nicht 
bewogen findet, so hat das Steueramt einerseits den Betrag der hinterzogenen 
Steuer durch Beschluß, andererseits den ebetrag der zu erlegenden Geldstrafe durch 
einen den Vorschriften in § 459 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 
1677 entsprechenden Strafbescheid feltussezen. falls es nicht vorzieht, die Strafver= 
solgung. der Staatsanwaltschaft zu überlassen. 
egen den Wodn findet nur Beschwerde binnen einer 
Ansschahtege von vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab gerechnet, an Fürst- 
liche Landesregierung statt, welche endgilltig entscheidet. 
Eine Anfechtung des Strafbescheids im Verwaltungswege findet nicht statt. 
Wird gegen denselben auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat das Steuer- 
amt, sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen Bescheides angezeigt erscheint, 
die Akten an die zuständige Staatsauwaltschaft abzugeben. 
8 71. 
Wer die nach § 35 ihm obliegende Auskunft verweigert oder ohne genügenden 
Enculkenple in der gestellten Frist garnicht oder unrichtig oder unvoll- 
ständig erteilt, wird mit einer Geldstrase bis zu 100 Mk. bestraft; ingleichen wer 
der Aufforderung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor der Einschätungs- 
kommission seines Bezirks zu erscheinen, ohne genügende Entschuldigung nicht Folge 
leistet. ½ Strafe muß in der Aufforderung ausdrücklich angedroht sein. 
r der im § 62 bressrirbrnen. Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, 
wird mit Eeldstafte bis zu 20 Mk. bestrast. 
Die Untersuchung und cnuscro gebührt dem Gericht, sofern nicht der 
Schuldige auf vorherige Anforderung die Sirafe nebst den entstandenen Kosten 
binnen einer ihm gesetzten Frist freiwillig zahlt. Die auf erfolgte Strafanforderung
	        
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