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2. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsiß oder Aufenthalt alle
natürlichen Personen nach dem Wert
a) ihres im Fürstentum gelegenen Grundbesitzes,
b) ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, einschließlich
der Viehzucht, des Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des
Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes im Fürstentum dienen-
den Anlage= und Betriebskapitals.
Von der Vermögenssteuer werden nicht betroffen der Landesherr und die
Mitglieder des Fürstlichen Hauses. Jedoch unierliegt der Grundbesitz des Landes-
herrn und der Mitglieder des Fürstlichen Hauses mit Ausnahme des Domanialbe=
sibes sowie das in gewerblichen für Fürstliche Rechnung betriebenen Anlagen werbende
Vermögen der Vermögensstener (vergleiche auch Art. II des Gesetzes vom heutigen
Tage, enthaltend Bestimmungen zur Einführung der Steuergesehe pp..
83.
Steuerpflichtig sind vorbehältlich der aus den 68 4, 16 sich ergebenden Be-
schränkungen und Befreiungen auch die in § 3 Ziffer 2—4 des Einkommensteuer-
gesebes bezeichneten juristischen Personen, Vereine pp. mit Ausnahme der von den
Gemcinden errichteten Sparkassen.
Kommanditgesellschaften auf Aktien sind nur mit demjenigen Teile ihres
Vennögens steuerpflichtig, welcher sich nach verhällnismäßigem Abzug des Wertes
der Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter von dem gesamten Vermözen der
Gesellschaft ergibt.
Zu den nach § 8 zulässigen Abzügen ist auch das eingezahlte Aktienkapital
zu rechnen. An Stelle des letzteren tritt bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
das Stammkapital, bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten
Geschäftsanteile der Mitglieder, bei Verggewerkschaften das aus dem Erwerbspreis
und den Kosten der Anlage und Einrichtung beziehungsweise Erweiterung des
Bergwerkes sich zusammensetzende Grundkapital, bei stillen Gesellschaften die Ein-
lage des stillen Gesellschafters, im übrigen bei Vereinen die Summe der Mitglieder-
einlagen.
Haben Steuerpflichtige der in Absatz 1 gedachten Art ihren Sit außerhalb
des Fürstentums, so sind sie nach dem Wert ihres im Fürstentum befindlichen Grund=
vermögens und ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Ge-
werbes im Fürstentum dienenden Anlage= und Betriebskapitals zu besteuern.
Von der Vermögenssteuer sind befreit Kirchen, Pfarreien, Schulen, der Land-
armenverband, sowie die ausschließlich kirchlichen. gemeinnützigen, wohltätigen Besol-
dungs= oder Pensionszwecken dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte
des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen.