Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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. Mahstab der Besleuerung. 
1. Stenerbares Vermögen. 
84. 
Der Besteuerung unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver- 
mögen nach Abzug der Schulden (§ 8). 
I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten: 
1. Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, sowie 
selbständige Rechte an einem Grundstück oder Gebäude; 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, einschließlich der 
Viehzucht, des Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Vergbaues 
oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebskapital; 
3. das sonstige Vermögen. 
II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen: 
1. die außerhalb des Fürstentums belegenen Grundstücke, 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder 
eines stehenden Gewerbes außerhalb des Fürstentums dienende Anlage- 
und Betriebskapital. 
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: 
Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern die- 
selben nicht als Zubehör eines Grundstücks (1 Nr. 1) oder als Be- 
standteile eines Anlage= und Betriebskapitals (1 Nr. 2) oder als 
Bestandteile des sonstigen Vermögens (1 Nr. 3, § 7) anzusehen sind. 
86. 
Bei der Besteuerung werden hinzugerechnet 
1. das zu einer Fideikommisstiftung gehörige Vermögen dem jeweiligen 
Fideikommisbesitzer; 
2. das zu einer ungeteilten ur gehörige Vermögen den Erben 
nach Verhältnis ihres Erbte 
3. die zum Anlage= und Spcceeniun einer Erwerbegesellchaft gehörigen 
Werte, soweit letztere nicht unter § 7 Ziffer 1 fallen, den einzelnen 
Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils; 
4 dem Ehemann das Vermögen seiner Ehefrau, insoweit ihm das Ein- 
kommen daraus gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes bei der Ver- 
anlagung hinzuzurechnen ist; 
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