110
5. dem Haushaltungsvorstande dasjenige Vermögen der Haushaltungs-
angehörigen, an welchem ihm die Nutznießung zusteht.
m.
Das Anlage= und Betriebskapital (§ 4 1 Nr. 2) umfaßt die sämtlichen dem
betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche einen in Geld
schäybaren Wert haben.
Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb des Fürstentums einen stehenden
Betrieb durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikation-, Ein= oder Verkaufs-
stätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjeuige Teil des Anlage= und
Betriebskapitales, welcher auf den außerhalb des Fürstentums unterhaltenen Betrieb
entfällt, außer Ansatzt.
§5 7.
Das sonstige Vermögen (8§ 4 I 3) umfaßt die folgenden Werte, soweit die-
selben nicht als Teile eines Grundbesitzes oder eines Anlage= oder Betriebskapitals
anzusehen sind:
1. verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapital-
forderungen jeder Art einschließlich des Wertes von Aktien oder An-
teilscheinen, Kommanditanteilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Ge-
nossenschaften, Geschäftsanteilen und andere Gesellschaftseinlagen;
bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und
Kassenscheine, mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften
des Steuerpflichtigen (6 7 des Einkommensteuergesetzes) vorhandenen
Bestände, sowie Gold und Silber in Barren;
den Kapitalwert von Nießbrauchrechten, soweit diese nicht den
Charakter von Diensteinkünften haben;
den Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Alten-
teilbezüge und auf andere regelmähig wiederkehrende geldwerte Hebungen,
welche dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebens-
zeit eines andern, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von min-
destens zehn Jahren entweder vertragsmäßig für die Hingabe von
Vermögenswerten oder auf Grund von Verfügungen von Todeswegen
oder aus Familienstistungen oder vermöge hausgesehlicher Bestim-
mungen zustehen;
. Urheber-, Verlags-, Patent= und sonstige selbständige Rechte und Ge-
rechtigkeiten, soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben.
Die Bestimmung unter 4 findet keine Anwendung auf Ansprüche an
Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer Kranken= oder Un-
i“lf
*°(
SL1