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fall= oder der gesetzlichen Invaliditäts= und Altersversicherung, auf Pensionen, welche
mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits= oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie
auf Renten, die in Verfügungen von Todeswegen Personen zugewendet sind, die
zum Hausstand des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältnis zu demselben
gestanden haben.
88.
Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen:
1. die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen
mit Ausschluß der laufenden Haushaltungsschulden.
2. der Kapitalwert der sonstigen Lasten, sofern die ihnen entsprechenden
Rechte als stenerbares Vermögen gelten
Der Abzug findet nicht statt, insoweit diese Verbindlichkeiten (Zisser 1 und
2) zu Vermögensteilen wirtschaftlich in Beziehung stehen, welche bei der Veranlagung
außer Betracht zu lassen sind (§ 4 II). Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf
die im 8 2 Ziffer 2 zu a und b oder im § 3 Abs. 4 bezeichneten Vermögensteile,
so sind nur diejenigen Schulden usw. abzugsfähig, welche zu diesen Vermögensteilen
wirtschaftlich in Beziehung stehen.
Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Schuld und Grundbesitz ist insbe-
sondere anzunehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke der Ver-
besserung oder Bebauung des Grundbesitzes aufgenommen ist. Die Eintragung ins
Grundbuch ist nicht entscheidend.
2. Wertbestimmung.
89.
Bei Berechnung und Schätung des steuerbaren Vermögens wird der Be-
stand und gemeine Wert der einzelnen Teile desselben zur Zeit der Veranlagung
zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nachstehenden etwas anderes bestimmt ist.
8 10.
Bei Landwirkschafts= und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige Abschlüsse
stattfinden, kann bei der Berechnung und Schätung des steuerbaren Vermögens
der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahres zu
Grunde gelegt werden.
* 11.
Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten
gelangen mit dem Nennwert, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geldsorten
mit dem Verkaufswert in Ansat.