116 Massengüter — Maß- und Gewichtsordnung
gemacht, bei epidemischem Auftreten der Krank- vention) bei Temperatur des schmelzenden
heit die Vorschriften des G. vom 28. Aug. 1905, Eisens (8 1). Das Kilogramm ist die Masse
betr. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, des internationalen Prototyps des Kilogramms.
auf M. für anwendbar zu erklären (s. §8 5, 7, Als Urmaß gilt dersjeuige mit dem Proto-
11 das.). Die Regierungspräsidenten haben Vor= typ für das Mocter verglichene Maßstab aus
sorge zu treffen, daß sie von solchem epidemischen Platin Jridium, das durch die Internationale
Auftreten rechtzeitig Kenntnis erhalten (s. Allg. Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem
Ausf Best. vom 15. Sept. 1906 — MM l. 372 Deutschen Reiche als nationales Prototyp über-
— zu 8§ 5, 7, 11 des G. vom 28. Aug. 1905). wiesen worden ist und von der Normaleichungs-
Für die Schulen sind Maßregeln zur Verhütung kommission (s. d.) aufbewahrt wird (§ 2). Aus
einer Weiterverbreitung vorgeschrieben (s. Uber= dem Meter werden die Einheiten des Flächen= und
tragbare Krankheiten III 4; IV 1 u. Körpermaßes — QOuadratmeter und Kubik-
2c). meter — gebildet. Für die Teile und für die
Massengüter zahlen eine ermäßigte statistische Vielfachen dieser Maßeinheiten gelten folgende
Gebühr (lS. Warenverkehr mit dem Bezeichnungen: Der zehnte Teil des Mcters
Auslande lIII). Wegen der zollamtlichen heißt das Dezimeter, der tausendste Teil das
Behandlung der M. s. Zoll B VII 1. Millimeter, der hundertste Teil das Zentimcter,
Masseure und Masseusen bedürfen als nie= tausend Meter heißen das Kilometer; hundert
deres Heilpersonal keiner Approbation; dieQuadratmeter heißen das Ar, hundert Ar
jenigen, welche sich als „staatlich geprüft“ be= heißen das Hektar, hundert Hektar heißen das
zeichnen wollen, haben dagegen eine Prüfung Quadratkilometer. Der hundertste Teil des
vor dem Kreisarzt abzulegen und erhalten nach Quadratmeters heißt das Onadratdezimeter,
dem Bestehen derselben ein Befähigungszeugnis der hundertste Teil des Qnadratdezimeters
vom Regierungspräsidenten; sie unterliegen der heißt das Quadratzentimcter, der hundertste
Dienstaufsicht des Kreisarztes (Dienstanw. für Teil des Quadratzemimeters heißt das Qua-ü
die Kreisärzte vom 1. Sept. 1909 — MM Bl. dratmillimeter. Der tausendste Teil des Ku-
381 — §§ 64, 65). Vgl. auch Heildiener biklmeters heißt das Kubikdezimeter, der tau-
und Heilgehilfen (Masseurgc). sendste Teil des Kubikdezimeters der Kubik-
Mäßigkeitsvereine s. Trunksucht. zentimcter, der tausendste Teil des Kubitzenti-
Maß= und Gewichtsordnung. I. Gesetz= meters heißt das Kubikmillimeter. Der Kubik-
gebung. Die M. u. G. ist zuerst unter dem dezimeter wird im Verkehre der von einem Kilo-
17. Aug. 1868 (Bl. 473) für den Norddeut= gramm reinen Massors bei seiner größten Dichte
schen Bund erlassen. Da nach RV. Art. 4 die unter dem Drucke einer Atmosphäre eingenom-
Ordnung des Maß= und Gewichtssystems der mene Raum gleichgeachtet. Die Raumgröße
Beaufsichtigung seitens des Reiches und seiner heißt das Liter. Der tausendste Teil des Liters
Gesetzgebung unterliegt, so ist die M. u. G. heißt das Milliliter, hundert Liter heißen das
durch G. vom 16. April 1871 (Rnl. 63) § 2 Hektoliter (§ 3). Als Urgewicht gilt das
zum Reichsgesetz erklärt worden, nachdem sie seit dem Prototuv des Kilogramms verglichene
durch G. vom 10. März 1870 (BelsBl. 146) un= Gewichtsstück aus Platin Jridium, das von der
erheblich abgeändert worden war. Weitere Ande- Normaleichungskommission anfbewahrt wird. Der
rungen erfuhr die M. u. G. durch die G. vom tausendste Teil des Kilogramms heißt das Gramm,
7. Dez. 1873 (REl. 377), vom 11. Juli 1884 der tausendste Teil des Gramms heißt das Milli-
(Rol. 115), vom 26. April 1893 (RBl. 15) gramm, hundert Gramm heißen das Hektogramm,
und vom 1. Juni 1900 (NGBl. 250). In Bayern hundert Kilogramm der Doppelzentner, tausend
wurde sie mit Ausnahme der Art. 15-20 durch Kilogramm heißen die Tonne. Ein besonderes
6. vom 26. Nov. 1871 (Roe#Bl. 397) und in Medizinalgewicht (s. d.) besteht nicht mehr.
Elsaß-Lothringen mit wichtigen Anderungen lII. Maße und Gewichte im Ver-
(staatliche Eichämter, Nacheichung) durch G. vom kehr. Zum Messen und Wiegen im öffentlichen
19. Dez. 1871 (RGl. 1875, 1) eingefsührt. Die Verkehre dürfen, sofern dadurch der Umfang der
neuc M. u. G. vom 30. Mai 1908 (Rö'Bl. 319) Leistung bestimmt werden soll, nur geeichte
gilt für das ganze Reichsgebiet mit der Maßgabe, Maße, Gewichte und Wagen angewendet und
daß für Bayern eine besondere Normaleichungs= bercitgehalten werden. Zum öffentlichen Ver-
kommission bestehenbleibt (§ 25 a. a. O.). Die kohr gehört der Handelsverkehr auch dann, wenn
wichtigsten Anderungen betreffen die Einführung er nicht in offenen Verkaufsstellen (s. d.) statt-
der periodischen Nacheichungen, die Verstaat= findet. Auch zur Ermittlung des Arbeitslohns
lichung der Cichämter (s. d.), die Einführung in fabrikmaßigen Betrieben dürfen nur geeichte
der Eichpflicht für Bier= und Obstweinfässer, Maße, Gewichte und Wagen angewendet wer-
die Erweiterung der Eichpflicht für Förder= den. Den Maßen stehen die zur Raummessung
wagen und Fördergefäße und der Gewähr= bestimmten Metzwerkzeuge für Flüssigkeiten und
leistung der Freizügigkeit der Mesgeräte inner= für trockene Gegenständc gleich. Unberührt blei-
halb des Reichsgebiets. Die Inkraftsotzung der ben die Vorschriften über die Eichung zu steuer:
neuen M. u. (3. erfolgt durch kaiserliche Ver= amtlichen Zwecken. Durch Beschluß des B.
ordnung (§ 23); für das Inkrafttreten ist der kann für bestimmte Arten von Beotrieben sowie
1. April 1912 in Aussicht genommen. für don Verkehr bestimmter Arten von Waren,
#Il. Maß-und (lewichtssystem. Das insbesondere für den Vertehr nach und von dem
Meter und das Kilogramm sind die Grundlagen Auslande, die Anwendung und VBereithaltung
des Maßes und des Gewichts. Das Meter ist solcher nicht nach den inländischen Vorschriften
der Abstand zwischen den Endstrichen des inter= geeichter Metgeräte zugelassen werden, welche
nationalen Meterprototyps (#. Meterkon= aufs einem anderen als dem metrischen System